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{'item': '93/05/0045'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum12.10.1993 Geschäftszahl93/05/0045 RechtssatzDas Vorliegen einer Gefährdung der körperlichen Sicherheit und des Lebens von Menschen ist iSd § 58a OÖ BauO 1976 zu bejahen, wenn man davon ausgehen kann, daß im Falle eines Brandes - auch wenn dies ein unberechenbares Ereignis ist - im Hinblick auf nicht vorhandene Brandschutzeinrichtungen in einem Doppelhochhaus typischerweise und zwangsläufig mit Gefährdungen der körperlichen Sicherheit - sogar des Lebens - der Hausbewohner zu rechnen ist. Wenn feststeht, daß die Feuerwehr Hausbewohner ab dem 9ten Stockwerk nicht direkt evakuieren kann und die Fluchtwege im Hinblick auf die jeweils für sechs Geschosse vorgesehenen Rauchabschnitte als nicht gesichert anzusehen sind, kann nicht davon gesprochen werden, daß keine Gefährdung der körperlichen Sicherheit bzw des Lebens der Hausbewohner im Sinne des § 58a OÖ BauO 1976 vorliege. Es hieße den Schutzzweck des § 58 a OÖ BauO 1976 verkennen, wollte man im Hinblick auf den von § 23 OÖ BauO 1976 gebotenen Brandschutz darauf abstellen, daß tatsächlich bereits ein Brand eingetreten ist. Auch das Kriterium des § 58a OÖ BauO 1976, daß andere oder zusätzliche Auflagen oder Bedingungen nur vorgeschrieben werden können, soweit dies zur Beseitigung der Gefährdung erforderlich ist, ändert an diesem Ergebnis nichts. Denn im vorliegenden Fall wird durch die Einhaltung der von der belangten Behörde nachträglich vorgeschriebenen Auflagen die im Brandfall bestehende Gefährdung der körperlichen Sicherheit und des Lebens der Hausbewohner weitgehend beseitigt.Das Vorliegen einer Gefährdung der körperlichen Sicherheit und des Lebens von Menschen ist iSd Paragraph 58 a, OÖ BauO 1976 zu bejahen, wenn man davon ausgehen kann, daß im Falle eines Brandes - auch wenn dies ein unberechenbares Ereignis ist - im Hinblick auf nicht vorhandene Brandschutzeinrichtungen in einem Doppelhochhaus typischerweise und zwangsläufig mit Gefährdungen der körperlichen Sicherheit - sogar des Lebens - der Hausbewohner zu rechnen ist. Wenn feststeht, daß die Feuerwehr Hausbewohner ab dem 9ten Stockwerk nicht direkt evakuieren kann und die Fluchtwege im Hinblick auf die jeweils für sechs Geschosse vorgesehenen Rauchabschnitte als nicht gesichert anzusehen sind, kann nicht davon gesprochen werden, daß keine Gefährdung der körperlichen Sicherheit bzw des Lebens der Hausbewohner im Sinne des Paragraph 58 a, OÖ BauO 1976 vorliege. Es hieße den Schutzzweck des Paragraph 58, a OÖ BauO 1976 verkennen, wollte man im Hinblick auf den von Paragraph 23, OÖ BauO 1976 gebotenen Brandschutz darauf abstellen, daß tatsächlich bereits ein Brand eingetreten ist. Auch das Kriterium des Paragraph 58 a, OÖ BauO 1976, daß andere oder zusätzliche Auflagen oder Bedingungen nur vorgeschrieben werden können, soweit dies zur Beseitigung der Gefährdung erforderlich ist, ändert an diesem Ergebnis nichts. Denn im vorliegenden Fall wird durch die Einhaltung der von der belangten Behörde nachträglich vorgeschriebenen Auflagen die im Brandfall bestehende Gefährdung der körperlichen Sicherheit und des Lebens der Hausbewohner weitgehend beseitigt.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.