RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum07.09.1993 Geschäftszahl93/05/0060 RechtssatzAuf Grund der beispielsweisen Aufzählung von Nebengebäuden im § 29 Abs 1 OÖ BauO 1976 besteht kein Zweifel, daß die (hier) in Rede stehenden baulichen Maßnahmen, und zwar ein "Lagerschuppen", eine "Garagenerweiterung" sowie eine "Eingangsüberdachung" iSd § 29 Abs 1 OÖ BauO 1976 als Gebäude mit untergeordneter Bedeutung und damit als Nebengebäude zu qualifizieren sind, wobei auch deren Ausmaße innerhalb des Rahmens des § 29 Abs 1 OÖ BauO 1976 liegen. Das räumliche Naheverhältnis dieser Gebäude zum betreffenden Hauptgebäude (im konkreten Fall befindet sich der "Lagerschuppen" im Bereich zwischen der bestehenden Einfriedungsmauer und dem Nordwestteil des Wohnhauses, die "Garagenerweiterung" anschließend an die genehmigte Garage und die "Eingangsüberdachung" zwischen Garage und "Lagerschuppen") steht einer solchen Annahme nicht entgegen, weil Nebengebäude zufolge § 32 Abs 4 OÖ BauO 1976 entweder an das Hauptgebäude angebaut werden oder von diesem einen Mindestabstand von 3 m erhalten müssen. Dem Argument, "die konsenslos errichteten Zubauten betreffen alle mitsammen das Hauptgebäude" und seien daher keine Nebengebäude, ist entgegenzuhalten, daß dieser Umstand nichts an der bloß "untergeordneten Bedeutung" dieser Gebäude "im Vergleich zur gegebenen Hauptbebauung" iSd § 29 Abs 1 OÖ BauO 1976 zu ändern vermag. Auch wenn die Überdachung im Eingangsbereich "den Eintritt von Regenwasser im Eingangsbereich verhindern soll", läßt sich aus diesem Zweck des Vorhabens nicht ableiten, daß es deshalb in bezug auf das Hauptgebäude mehr als nur untergeordnete Bedeutung hat.Auf Grund der beispielsweisen Aufzählung von Nebengebäuden im Paragraph 29, Absatz eins, OÖ BauO 1976 besteht kein Zweifel, daß die (hier) in Rede stehenden baulichen Maßnahmen, und zwar ein "Lagerschuppen", eine "Garagenerweiterung" sowie eine "Eingangsüberdachung" iSd Paragraph 29, Absatz eins, OÖ BauO 1976 als Gebäude mit untergeordneter Bedeutung und damit als Nebengebäude zu qualifizieren sind, wobei auch deren Ausmaße innerhalb des Rahmens des Paragraph 29, Absatz eins, OÖ BauO 1976 liegen. Das räumliche Naheverhältnis dieser Gebäude zum betreffenden Hauptgebäude (im konkreten Fall befindet sich der "Lagerschuppen" im Bereich zwischen der bestehenden Einfriedungsmauer und dem Nordwestteil des Wohnhauses, die "Garagenerweiterung" anschließend an die genehmigte Garage und die "Eingangsüberdachung" zwischen Garage und "Lagerschuppen") steht einer solchen Annahme nicht entgegen, weil Nebengebäude zufolge Paragraph 32, Absatz 4, OÖ BauO 1976 entweder an das Hauptgebäude angebaut werden oder von diesem einen Mindestabstand von 3 m erhalten müssen. Dem Argument, "die konsenslos errichteten Zubauten betreffen alle mitsammen das Hauptgebäude" und seien daher keine Nebengebäude, ist entgegenzuhalten, daß dieser Umstand nichts an der bloß "untergeordneten Bedeutung" dieser Gebäude "im Vergleich zur gegebenen Hauptbebauung" iSd Paragraph 29, Absatz eins, OÖ BauO 1976 zu ändern vermag. Auch wenn die Überdachung im Eingangsbereich "den Eintritt von Regenwasser im Eingangsbereich verhindern soll", läßt sich aus diesem Zweck des Vorhabens nicht ableiten, daß es deshalb in bezug auf das Hauptgebäude mehr als nur untergeordnete Bedeutung hat.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.