RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum31.01.1995 Geschäftszahl93/05/0082 RechtssatzOrdnungsgemäß kundgemachte Organisationsnormen für juristische Personen auch des öffentlichen Rechtes können nach außen Handlungsbeschränkungen der zur Vertretung berufenen Organe vorsehen. Sprechen die Normen jedoch von einer Vertretung nach außen schlechthin, so kann nicht auf anderweitige, bloß die Willensbildung im Innenverhältnis behandelnde Normen zurückgegriffen werden (Hinweis E VS 29.5.1980, 2671/78, VwSlg 10147 A/1980). Gem § 58 Abs 1 OÖ GdO 1979 ist der Bürgermeister ohne jede Einschränkung zur Vertretung der Gemeinde nach außen berufen. Es kommt daher nicht darauf an, ob die sonstigen, bloß die Willensbildung im Innenverhältnis behandelnden Normen (hier: § 56 Abs 2 Z 6 OÖ GdO 1979) ebenfalls eingehalten wurden (Hinweis E 11.6.1981, 684/80, VwSlg 10479 A/1981). Der auf § 1017 ABGB bezugnehmenden Auffassung, daß für den Vertretenen trotz rechtswirksamer Vertretungsmacht im Außenverhältnis dann keine Bindung entstehe, wenn der Vertreter die internen Beschränkungen nicht einhält und dies dem Dritten bekannt war oder offenbar auffallen mußte, muß entgegengehalten werden, daß nach der ausdrücklichen Vertretungsregelung in § 58 Abs 1 OÖ GdO 1979 die Vertretungsbefugnis des Bürgermeisters nach außen eine unbeschränkte ist und das Gesetz eine Einschränkung der Vertretungsmacht nach außen etwa in der Richtung, daß Vertretungshandlungen des Bürgermeisters ohne einen Beschluß des im Innenverhältnis zur Geschäftsführung zuständigen Organs keine Wirksamkeit entfalten würden, nicht vorsieht.Ordnungsgemäß kundgemachte Organisationsnormen für juristische Personen auch des öffentlichen Rechtes können nach außen Handlungsbeschränkungen der zur Vertretung berufenen Organe vorsehen. Sprechen die Normen jedoch von einer Vertretung nach außen schlechthin, so kann nicht auf anderweitige, bloß die Willensbildung im Innenverhältnis behandelnde Normen zurückgegriffen werden (Hinweis E VS 29.5.1980, 2671/78, VwSlg 10147 A/1980). Gem Paragraph 58, Absatz eins, OÖ GdO 1979 ist der Bürgermeister ohne jede Einschränkung zur Vertretung der Gemeinde nach außen berufen. Es kommt daher nicht darauf an, ob die sonstigen, bloß die Willensbildung im Innenverhältnis behandelnden Normen (hier: Paragraph 56, Absatz 2, Ziffer 6, OÖ GdO 1979) ebenfalls eingehalten wurden (Hinweis E 11.6.1981, 684/80, VwSlg 10479 A/1981). Der auf Paragraph 1017, ABGB bezugnehmenden Auffassung, daß für den Vertretenen trotz rechtswirksamer Vertretungsmacht im Außenverhältnis dann keine Bindung entstehe, wenn der Vertreter die internen Beschränkungen nicht einhält und dies dem Dritten bekannt war oder offenbar auffallen mußte, muß entgegengehalten werden, daß nach der ausdrücklichen Vertretungsregelung in Paragraph 58, Absatz eins, OÖ GdO 1979 die Vertretungsbefugnis des Bürgermeisters nach außen eine unbeschränkte ist und das Gesetz eine Einschränkung der Vertretungsmacht nach außen etwa in der Richtung, daß Vertretungshandlungen des Bürgermeisters ohne einen Beschluß des im Innenverhältnis zur Geschäftsführung zuständigen Organs keine Wirksamkeit entfalten würden, nicht vorsieht.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.