RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.04.1994 Geschäftszahl93/05/0104 RechtssatzDie rein subjektive Beurteilung einer bestimmten Rechtslage - hier die falsche Annahme, es sei statt einer Vorstellung eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde zu erheben - kann den Wiedereinsetzungswerber niemals hindern, sich über die Wirkung eines Bescheides vorsorglich bei Rechtskundigen zu informieren (Hinweis E 24.2.1992, 91/10/0251; hier enthielt die dem Wiedereinsetzungswerber erteilte Rechtsmittelbelehrung auf der Berufungsentscheidung des Gemeinderates keinen Hinweis auf die Möglichkeit einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde; vielmehr wurde die die Erhebung der Vorstellung regelnde Gesetzesbestimmung des § 61 NÖ GdO durch Zitierung dieses Paragraphen genannt. Eine deutlichere, dem rechtsstaatlichen Prinzip bzw dem § 61 Abs 1 AVG besser entsprechende Rechtsmittelbelehrung iSd Anordnung des letzten Satzes des § 61 Abs 1 NÖ GdO hätte einen derartigen Irrtum auf Seiten des Wiedereinsetzungswerbers gar nicht entstehen lassen. Allerdings ergibt sich aus § 61 Abs 2 und Abs 3 AVG, daß selbst eine fehlende oder falsche Rechtsmittelbelehrung eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist nicht herbeiführen kann. § 71 Abs 1 zweiter Fall AVG räumt die Wiedereinsetzung nur für den Fall ein, daß die Berufung fälschlich die Rechtsmittelbelehrung enthält, es sei KEINE Berufung zulässig. Dem Wiedereinsetzungswerber wäre es zuzumuten gewesen, sich über den Inhalt der genannten Bestimmung des § 61 NÖ GdO zu informieren bzw taugliche Erkundigungen über seine Rechtsmittelmöglichkeiten einzuholen. Diese Sorglosigkeit, die zur Fristversäumung führte, erlaubt die Annahme eines bloß minderen Grades des Versehens nicht. Der Umstand, daß der Wiedereinsetzungswerber schon Erfahrungen bei der Erhebung von Vorstellungen besaß, mußte ihn umso mehr veranlassen, sich ausreichend über das zu ergreifende Rechtsmittel zu informieren).Die rein subjektive Beurteilung einer bestimmten Rechtslage - hier die falsche Annahme, es sei statt einer Vorstellung eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde zu erheben - kann den Wiedereinsetzungswerber niemals hindern, sich über die Wirkung eines Bescheides vorsorglich bei Rechtskundigen zu informieren (Hinweis E 24.2.1992, 91/10/0251; hier enthielt die dem Wiedereinsetzungswerber erteilte Rechtsmittelbelehrung auf der Berufungsentscheidung des Gemeinderates keinen Hinweis auf die Möglichkeit einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde; vielmehr wurde die die Erhebung der Vorstellung regelnde Gesetzesbestimmung des Paragraph 61, NÖ GdO durch Zitierung dieses Paragraphen genannt. Eine deutlichere, dem rechtsstaatlichen Prinzip bzw dem Paragraph 61, Absatz eins, AVG besser entsprechende Rechtsmittelbelehrung iSd Anordnung des letzten Satzes des Paragraph 61, Absatz eins, NÖ GdO hätte einen derartigen Irrtum auf Seiten des Wiedereinsetzungswerbers gar nicht entstehen lassen. Allerdings ergibt sich aus Paragraph 61, Absatz 2 und Absatz 3, AVG, daß selbst eine fehlende oder falsche Rechtsmittelbelehrung eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist nicht herbeiführen kann. Paragraph 71, Absatz eins, zweiter Fall AVG räumt die Wiedereinsetzung nur für den Fall ein, daß die Berufung fälschlich die Rechtsmittelbelehrung enthält, es sei KEINE Berufung zulässig. Dem Wiedereinsetzungswerber wäre es zuzumuten gewesen, sich über den Inhalt der genannten Bestimmung des Paragraph 61, NÖ GdO zu informieren bzw taugliche Erkundigungen über seine Rechtsmittelmöglichkeiten einzuholen. Diese Sorglosigkeit, die zur Fristversäumung führte, erlaubt die Annahme eines bloß minderen Grades des Versehens nicht. Der Umstand, daß der Wiedereinsetzungswerber schon Erfahrungen bei der Erhebung von Vorstellungen besaß, mußte ihn umso mehr veranlassen, sich ausreichend über das zu ergreifende Rechtsmittel zu informieren).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.