RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.04.1994 Geschäftszahl93/05/0275 RechtssatzMit der Bestimmung des § 30 Abs 5 NÖ FGG soll offensichtlich bezweckt werden, einerseits einen im Rahmen der örtlichen Gefahrenpolizei (wenn auch nur vermeintlichen) der Rettung von Menschen dienenden Einsatz unabhängig davon zu ermöglichen, ob der "Eigentümer, Mieter oder sonstige Nutzungsberechtigte" iSd § 30 Abs 6 NÖ FGG "das Betreten und die sonstige Benützung seiner Grundstücke" erlaubt, und andererseits für den erwähnten Personenkreis den Ersatz jenes Schadens vorzusehen, welcher im Zuge dieser zu duldenden Maßnahmen entstanden ist. Demnach können die Vorschriften des § 30 Abs 5 NÖ FGG und des § 30 Abs 6 NÖ FGG sinnvoll nur so ausgelegt werden, daß jenen Personen ein Schadenersatz zu leisten ist, deren Grundstücke und Baulichkeiten im Zuge der Rettungsmaßnahme zwar betreten oder in anderer Weise benützt worden sind, denen aber diese Maßnahmen nicht iSd § 1 Abs 1 NÖ FGG "dienen", weil als selbstverständlich vorausgesetzt werden muß, daß bei demjenigen, dem die Rettungsmaßnahme dient, der sich also in einer unmittelbaren Gefahrensituation befindet, das Einverständnis zum "Betreten" und zur sonstigen "Benützung seiner Grundstücke und Baulichkeiten" als gegeben vorausgesetzt werden muß, sodaß er nicht erst aufgefordert werden muß, dies zu dulden. Da sich die Regelung des § 22 Abs 4 NÖ FGG von jener des § 30 Abs 5 NÖ FGG nur dadurch unterscheidet, daß § 22 Abs 4 NÖ FGG "bei Bränden", § 30 Abs 5 NÖ FGG jedoch bei (anderen) "örtlichen Gefahren" gilt, ist § 30 Abs 5 NÖ FGG unter Bedachtnahme auf das vorstehende Auslegungsergebnis ebenfalls nicht auf Personen anzuwenden, deren Interesse die Maßnahmen der Feuerwehr dienen.Mit der Bestimmung des Paragraph 30, Absatz 5, NÖ FGG soll offensichtlich bezweckt werden, einerseits einen im Rahmen der örtlichen Gefahrenpolizei (wenn auch nur vermeintlichen) der Rettung von Menschen dienenden Einsatz unabhängig davon zu ermöglichen, ob der "Eigentümer, Mieter oder sonstige Nutzungsberechtigte" iSd Paragraph 30, Absatz 6, NÖ FGG "das Betreten und die sonstige Benützung seiner Grundstücke" erlaubt, und andererseits für den erwähnten Personenkreis den Ersatz jenes Schadens vorzusehen, welcher im Zuge dieser zu duldenden Maßnahmen entstanden ist. Demnach können die Vorschriften des Paragraph 30, Absatz 5, NÖ FGG und des Paragraph 30, Absatz 6, NÖ FGG sinnvoll nur so ausgelegt werden, daß jenen Personen ein Schadenersatz zu leisten ist, deren Grundstücke und Baulichkeiten im Zuge der Rettungsmaßnahme zwar betreten oder in anderer Weise benützt worden sind, denen aber diese Maßnahmen nicht iSd Paragraph eins, Absatz eins, NÖ FGG "dienen", weil als selbstverständlich vorausgesetzt werden muß, daß bei demjenigen, dem die Rettungsmaßnahme dient, der sich also in einer unmittelbaren Gefahrensituation befindet, das Einverständnis zum "Betreten" und zur sonstigen "Benützung seiner Grundstücke und Baulichkeiten" als gegeben vorausgesetzt werden muß, sodaß er nicht erst aufgefordert werden muß, dies zu dulden. Da sich die Regelung des Paragraph 22, Absatz 4, NÖ FGG von jener des Paragraph 30, Absatz 5, NÖ FGG nur dadurch unterscheidet, daß Paragraph 22, Absatz 4, NÖ FGG "bei Bränden", Paragraph 30, Absatz 5, NÖ FGG jedoch bei (anderen) "örtlichen Gefahren" gilt, ist Paragraph 30, Absatz 5, NÖ FGG unter Bedachtnahme auf das vorstehende Auslegungsergebnis ebenfalls nicht auf Personen anzuwenden, deren Interesse die Maßnahmen der Feuerwehr dienen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.