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{'item': '93/05/0287'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum10.05.1994 Geschäftszahl93/05/0287 RechtssatzNach stRsp des VwGH hat die Übergangsregelung des § 120 Abs 3 NÖ

§ 120Abs 4 NÖ Bau

O 1976 idF LGBl 8200-8 den geordneten Weiterausbau einer Ortschaft zu gewährleisten. In die Beurteilung der Frage, ob ein Vorhaben zur bestehenden Bebauung in einem auffallenden Widerspruch steht, sind daher alle jene Liegenschaften einzubeziehen, die miteinander nach der überwiegend herrschenden faktischen Bebauung ein im wesentlichen einheitliches, zusammenhängendes Ganzes bilden, da nur auf diese Weise dem Sinn des § 120 Abs 3 NÖ

§ 120Abs 4 NÖ Bau

O 1976 idF LGBl 8200-8 entsprechend ein einem Bebauungsplan ähnlicher Beurteilungsmaßstab geschaffen werden kann. Die Prüfung des Vorhabens hat alle Merkmale zu umfassen, die Gegenstand eines Bebauungsplanes sein können; erforderlich sind konkrete Feststellungen zunächst über die Grenzen des Bezugsbereiches (Hinweis E 13.10.1992, 92/05/0064). Ebenso ist eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, ob das Bauvorhaben (hier) die Errichtung eines Zubaues zu einer Kleingarage mit der bestehenden Bebauung in einem auffallenden Widerspruch steht, wobei die GESAMTE GARAGE nach der geplanten Bauführung zu berücksichtigen wäre und nicht nur der geplante Zubau mit einer Länge von 3,87 m. Eine isolierte Betrachtung des Zubaues würde die Wirkung, die das (gesamte) Garagengebäude in bezug auf die bestehende Bebauung entfaltet, nicht berücksichtigen und dem Sinn des § 120 Abs 3 NÖ

§ 120Abs 4 NÖ Bau

O 1976 idF LGBl 8200-8 nicht entsprechen.Nach stRsp des VwGH hat die Übergangsregelung des Paragraph 120, Absatz 3, NÖ BauO 1976 in der Fassung LGBl 8200-6 und des Paragraph 120, Absatz 4, NÖ BauO 1976 in der Fassung LGBl 8200-8 den geordneten Weiterausbau einer Ortschaft zu gewährleisten. In die Beurteilung der Frage, ob ein Vorhaben zur bestehenden Bebauung in einem auffallenden Widerspruch steht, sind daher alle jene Liegenschaften einzubeziehen, die miteinander nach der überwiegend herrschenden faktischen Bebauung ein im wesentlichen einheitliches, zusammenhängendes Ganzes bilden, da nur auf diese Weise dem Sinn des Paragraph 120, Absatz 3, NÖ BauO 1976 in der Fassung LGBl 8200-6 und des Paragraph 120, Absatz 4, NÖ BauO 1976 in der Fassung LGBl 8200-8 entsprechend ein einem Bebauungsplan ähnlicher Beurteilungsmaßstab geschaffen werden kann. Die Prüfung des Vorhabens hat alle Merkmale zu umfassen, die Gegenstand eines Bebauungsplanes sein können; erforderlich sind konkrete Feststellungen zunächst über die Grenzen des Bezugsbereiches (Hinweis E 13.10.1992, 92/05/0064). Ebenso ist eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, ob das Bauvorhaben (hier) die Errichtung eines Zubaues zu einer Kleingarage mit der bestehenden Bebauung in einem auffallenden Widerspruch steht, wobei die GESAMTE GARAGE nach der geplanten Bauführung zu berücksichtigen wäre und nicht nur der geplante Zubau mit einer Länge von 3,87 m. Eine isolierte Betrachtung des Zubaues würde die Wirkung, die das (gesamte) Garagengebäude in bezug auf die bestehende Bebauung entfaltet, nicht berücksichtigen und dem Sinn des Paragraph 120, Absatz 3, NÖ BauO 1976 in der Fassung Landesgesetzblatt 8200-6 und des Paragraph 120, Absatz 4, NÖ BauO 1976 in der Fassung Landesgesetzblatt 8200-8 nicht entsprechen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.