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{'item': '93/06/0007'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.04.1995 Geschäftszahl93/06/0007 RechtssatzBei "Geländeaufschüttungen" mag sich insbesondere hinsichtlich des Wasserabflusses zwar aus § 57 Abs 1 lit f Stmk BauO 1968 eine Verpflichtung der Behörde ergeben, eine Beeinträchtigung der Nachbarn durch abfließendes Wasser zu verhindern (Hinweis Hauer, Steiermärkisches Baurecht, zweite Auflage, Anmerkung 19 zu § 57, Seite 157), es hat der Steiermärkische Landesgesetzgeber jedoch unterlassen, das entsprechende, nicht zu leugnende Interesse der Nachbarn durch Aufnahme in den Katalog des § 61 Abs 2 Stmk BauO 1968 auch zu einem subjektiven öffentlichen Recht zu machen. Wie sich aus § 61 Abs 2 lit k Stmk BauO 1968 ergibt, besteht kein subjektives öffentliches Recht des Nachbarn auf Vermeidung von Immissionen schlechthin. Gemäß § 61 Abs 2 lit k Stmk BauO 1968 gewähren vielmehr NUR die dort verwiesenen Bestimmungen ein subjektives öffentliches Recht iZm der Abwehr von Immissionen. Bei Geländeaufschüttungen wäre dabei am ehesten § 44 Abs 2 Stmk BauO 1968 einschlägig. Eine bewilligte Schüttung stellt jedoch keine der in § 44 Abs 2 Stmk BauO 1968 genannten Anlagen dar, sodaß insofern aus dieser Bestimmung keine subjektiven öffentlichen Rechte bezüglich einer Geländeänderung abgeleitet werden können. Auch § 44 Abs 2 iVm § 61 Abs 2 lit k Stmk BauO 1968 vermittelt somit kein subjektives Recht auf Freiheit von Immissionen, die in Folge einer Geländeaufschüttung entstehen könnten (Hinweis E 30.6.1994, 92/06/0269, hinsichtlich § 4 Abs 5 Stmk KanalG 1988). Es bleibt den Nachbarn jedoch - bei Vorliegen der Voraussetzungen - die gerichtliche Geltendmachung der sich aus § 364 Abs 2 ABGB ergebenden Rechte unbenommen.Bei "Geländeaufschüttungen" mag sich insbesondere hinsichtlich des Wasserabflusses zwar aus Paragraph 57, Absatz eins, Litera f, Stmk BauO 1968 eine Verpflichtung der Behörde ergeben, eine Beeinträchtigung der Nachbarn durch abfließendes Wasser zu verhindern (Hinweis Hauer, Steiermärkisches Baurecht, zweite Auflage, Anmerkung 19 zu Paragraph 57,, Seite 157), es hat der Steiermärkische Landesgesetzgeber jedoch unterlassen, das entsprechende, nicht zu leugnende Interesse der Nachbarn durch Aufnahme in den Katalog des Paragraph 61, Absatz 2, Stmk BauO 1968 auch zu einem subjektiven öffentlichen Recht zu machen. Wie sich aus Paragraph 61, Absatz 2, Litera k, Stmk BauO 1968 ergibt, besteht kein subjektives öffentliches Recht des Nachbarn auf Vermeidung von Immissionen schlechthin. Gemäß Paragraph 61, Absatz 2, Litera k, Stmk BauO 1968 gewähren vielmehr NUR die dort verwiesenen Bestimmungen ein subjektives öffentliches Recht iZm der Abwehr von Immissionen. Bei Geländeaufschüttungen wäre dabei am ehesten Paragraph 44, Absatz 2, Stmk BauO 1968 einschlägig. Eine bewilligte Schüttung stellt jedoch keine der in Paragraph 44, Absatz 2, Stmk BauO 1968 genannten Anlagen dar, sodaß insofern aus dieser Bestimmung keine subjektiven öffentlichen Rechte bezüglich einer Geländeänderung abgeleitet werden können. Auch Paragraph 44, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz 2, Litera k, Stmk BauO 1968 vermittelt somit kein subjektives Recht auf Freiheit von Immissionen, die in Folge einer Geländeaufschüttung entstehen könnten (Hinweis E 30.6.1994, 92/06/0269, hinsichtlich Paragraph 4, Absatz 5, Stmk KanalG 1988). Es bleibt den Nachbarn jedoch - bei Vorliegen der Voraussetzungen - die gerichtliche Geltendmachung der sich aus Paragraph 364, Absatz 2, ABGB ergebenden Rechte unbenommen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.