RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.09.1995 Geschäftszahl93/06/0021 RechtssatzDem Wortlaut des § 24 Abs 1 Slbg ROG 1977 ist nicht zu entnehmen, daß die dort genannten Änderungen (hier: Umbau der bestehenden Kohlenlagerhalle samt Errichtung einer Lärmschutzwand und Änderung des Verwendungszweckes dieses Gebäudes von "Lagerhalle für Kohle und Holz" in "Einstellhalle für (leere) LKW und Container") nicht auch die Änderung des Betriebsgegenstandes umfassen soll. Auch eine teleologische Interpretation führt nicht zu dem Ergebnis, daß nur eine Änderung von Bauten oder Teilen von Bauten zulässig sei, nicht jedoch eine Änderung des Betriebes (und somit des Betriebsgegenstandes). Die raumordnungsrechtliche Vorschrift des § 24 Abs 1 Slbg ROG 1977 knüpft lediglich an das Bestehen von Nutzungen, die mit den durch die neue Widmung erst zu schaffenden Verhältnissen nicht übereinstimmen, an. Wenn im Falle derartiger Widersprüche Änderungen der auf solchen Grundstücken bestehenden Betriebe nach § 24 Abs 1 Slbg ROG 1977 unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sind, kommt es für die Zulässigkeit einer derartigen Änderung nicht darauf an, ob "der seinerzeitige Handelsbetrieb für feste Brennstoffe als Betriebsart mit dem nunmehrigen System-Müllentsorgungsbetrieb überhaupt keine Gemeinsamkeiten aufweist". Zu beurteilen ist lediglich, ob die Voraussetzung, daß der Betrieb nicht in einer Weise verändert wurde, die die festgelegte Nutzungsart bzw Nachbarschaft wesentlich mehr als bisher beeinträchtigt, gegeben ist oder nicht.Dem Wortlaut des Paragraph 24, Absatz eins, Slbg ROG 1977 ist nicht zu entnehmen, daß die dort genannten Änderungen (hier: Umbau der bestehenden Kohlenlagerhalle samt Errichtung einer Lärmschutzwand und Änderung des Verwendungszweckes dieses Gebäudes von "Lagerhalle für Kohle und Holz" in "Einstellhalle für (leere) LKW und Container") nicht auch die Änderung des Betriebsgegenstandes umfassen soll. Auch eine teleologische Interpretation führt nicht zu dem Ergebnis, daß nur eine Änderung von Bauten oder Teilen von Bauten zulässig sei, nicht jedoch eine Änderung des Betriebes (und somit des Betriebsgegenstandes). Die raumordnungsrechtliche Vorschrift des Paragraph 24, Absatz eins, Slbg ROG 1977 knüpft lediglich an das Bestehen von Nutzungen, die mit den durch die neue Widmung erst zu schaffenden Verhältnissen nicht übereinstimmen, an. Wenn im Falle derartiger Widersprüche Änderungen der auf solchen Grundstücken bestehenden Betriebe nach Paragraph 24, Absatz eins, Slbg ROG 1977 unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sind, kommt es für die Zulässigkeit einer derartigen Änderung nicht darauf an, ob "der seinerzeitige Handelsbetrieb für feste Brennstoffe als Betriebsart mit dem nunmehrigen System-Müllentsorgungsbetrieb überhaupt keine Gemeinsamkeiten aufweist". Zu beurteilen ist lediglich, ob die Voraussetzung, daß der Betrieb nicht in einer Weise verändert wurde, die die festgelegte Nutzungsart bzw Nachbarschaft wesentlich mehr als bisher beeinträchtigt, gegeben ist oder nicht.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.