RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.09.1995 Geschäftszahl93/06/0021 RechtssatzWenngleich es unbestritten ist, daß der Gesetzgeber bzw der aufgrund des Slbg ROG 1977 tätig werdende Verordngungsgeber im Rahmen der verfassungsrechtlichen Schranken auch Umwidmungen dahingehend vornehmen kann, daß bisher als Betriebsgrund nutzbare Grundstücke diese Eignung verlieren, besteht aus verfassungsrechtichen Gründen ein Hindernis einer ausdehnenden Interpretation einer Übergangsvorschrift, die die weitere Verwendung eines bisher bereits für einen Betrieb verwendeten Grundstückes als Betriebsgrundstück zuläßt, soferne nicht ausdrückliche Anhaltspunkte dafür gegeben sind, daß der Gesetzgeber die Vorschrift tatsächlich derartig restriktiv verstanden wissen wollte. § 24 Abs 1 Slbg ROG 1977 läßt auch die Änderung der Art des Betriebes zu, wenn die im übrigen normierten Voraussetzungen eingehalten sind. Es wäre sachlich nicht zu rechtfertigen und daher im Lichte der Grundrechte auf die Unverletzlichkeit des Eigentums und die Freiheit der Erwerbsbetätigung gem Art 5 StGG und Art 6 StGG verfassungsrechtlich bedenklich, wollte man annehmen, der Gesetzgeber ließe von zwei aus raumordnungsrechticher Sicht gleichwertigen Änderungen (die BEIDE keine Verschlechterung der raumordnungsrechtlich bedeutsamen Parameter bewirken) nur JENE zu, bei der auch der "Betriebsgegenstand" (wie immer man diese Beurteilung durchführen wollte) unverändert bliebe. Dies umso mehr, als DER WORTLAUT der Bestimmung ausdrücklich davon spricht, daß durch die ÄNDERUNG nicht die "Art der Bauten, BETRIEBE UND BETRIEBLICHEN ANLAGEN" in der näher dargestellten Weise verändert werde. Auch der Hinweis auf § 24 Abs 1 letzter Satz Slbg ROG 1977 vermag daran nichts zu ändern, da die dort beispielhaft genannten Maßnahmen nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes "auch" zulässig sind, als durch die 1987 mit dem Landesgesetz LGBl 1987/57 erfolgte Anfügung der Inhalt des § 24 Abs 1 Slbg ROG 1977 keine Einschränkung erfahren hat, sondern nur eine Präzisierung.Wenngleich es unbestritten ist, daß der Gesetzgeber bzw der aufgrund des Slbg ROG 1977 tätig werdende Verordngungsgeber im Rahmen der verfassungsrechtlichen Schranken auch Umwidmungen dahingehend vornehmen kann, daß bisher als Betriebsgrund nutzbare Grundstücke diese Eignung verlieren, besteht aus verfassungsrechtichen Gründen ein Hindernis einer ausdehnenden Interpretation einer Übergangsvorschrift, die die weitere Verwendung eines bisher bereits für einen Betrieb verwendeten Grundstückes als Betriebsgrundstück zuläßt, soferne nicht ausdrückliche Anhaltspunkte dafür gegeben sind, daß der Gesetzgeber die Vorschrift tatsächlich derartig restriktiv verstanden wissen wollte. Paragraph 24, Absatz eins, Slbg ROG 1977 läßt auch die Änderung der Art des Betriebes zu, wenn die im übrigen normierten Voraussetzungen eingehalten sind. Es wäre sachlich nicht zu rechtfertigen und daher im Lichte der Grundrechte auf die Unverletzlichkeit des Eigentums und die Freiheit der Erwerbsbetätigung gem Artikel 5, StGG und Artikel 6, StGG verfassungsrechtlich bedenklich, wollte man annehmen, der Gesetzgeber ließe von zwei aus raumordnungsrechticher Sicht gleichwertigen Änderungen (die BEIDE keine Verschlechterung der raumordnungsrechtlich bedeutsamen Parameter bewirken) nur JENE zu, bei der auch der "Betriebsgegenstand" (wie immer man diese Beurteilung durchführen wollte) unverändert bliebe. Dies umso mehr, als DER WORTLAUT der Bestimmung ausdrücklich davon spricht, daß durch die ÄNDERUNG nicht die "Art der Bauten, BETRIEBE UND BETRIEBLICHEN ANLAGEN" in der näher dargestellten Weise verändert werde. Auch der Hinweis auf Paragraph 24, Absatz eins, letzter Satz Slbg ROG 1977 vermag daran nichts zu ändern, da die dort beispielhaft genannten Maßnahmen nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes "auch" zulässig sind, als durch die 1987 mit dem Landesgesetz LGBl 1987/57 erfolgte Anfügung der Inhalt des Paragraph 24, Absatz eins, Slbg ROG 1977 keine Einschränkung erfahren hat, sondern nur eine Präzisierung.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.