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{'item': '93/06/0150'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.08.1993 Geschäftszahl93/06/0150 Rechtssatz§ 7 Abs 3 Slbg LStG 1972 spricht nicht vom "Bau bzw Umbau" einer Kreuzung oder einer Einbindung, sondern iVm § 7 Abs 1 und § 4 Abs 2 Slbg LStG 1972 iS von "Bau bei einer Kreuzung oder einer Einbindung" bzw "Umbau bei einer Kreuzung ... oder einer Einbindung" zu lesen ist. Nicht die Errichtung der Kreuzungsfläche oder Einbindungsfläche im engeren Sinne ist Gegenstand dieser Regelung, sondern Bau bzw Umbaukosten iZm (arg "bei") einer Kreuzung oder einer Einbindung. Eine zweckmäßige, den Erfordernissen der Flüssigkeit, aber auch der Sicherheit des Verkehrs entsprechende Gestaltung von Kreuzungen und Einbindungen erschöpft sich nicht in der Herstellung der "Mündungstrompete" oder gar des "Kreuzungsbereiches", sondern erfordert unter Umständen weiter bauliche Maßnahmen (wie etwa die Herstellung der Begrenzung dieser Verkehrsfläche uam). Hätte der Gesetzgeber im § 7 Abs 3 Slbg LStG 1972 nur den Bauaufwand bzw Umbauaufwand der Kreuzungsfläche bzw Einbindungsfläche im engeren Sinn einer Aufteilung zuführen wollen und nicht auch die anderen, mit dem Bau bzw Umbau notwendigerweise verbundenen sonstigen Baukosten, dann hätte er dies in § 7 Abs 3 Slbg LStG 1972 zweifelsfrei zum Ausdruck bringen müssen. Damit ist aber nicht gesagt, daß das Land künftig auch die Erhaltungskosten des gesamten Umbaubereiches (also auch die Erhaltungskosten des neuen Teils der verlegten Gemeindestraße) zu tragen hätte.Paragraph 7, Absatz 3, Slbg LStG 1972 spricht nicht vom "Bau bzw Umbau" einer Kreuzung oder einer Einbindung, sondern in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins und Paragraph 4, Absatz 2, Slbg LStG 1972 iS von "Bau bei einer Kreuzung oder einer Einbindung" bzw "Umbau bei einer Kreuzung ... oder einer Einbindung" zu lesen ist. Nicht die Errichtung der Kreuzungsfläche oder Einbindungsfläche im engeren Sinne ist Gegenstand dieser Regelung, sondern Bau bzw Umbaukosten iZm (arg "bei") einer Kreuzung oder einer Einbindung. Eine zweckmäßige, den Erfordernissen der Flüssigkeit, aber auch der Sicherheit des Verkehrs entsprechende Gestaltung von Kreuzungen und Einbindungen erschöpft sich nicht in der Herstellung der "Mündungstrompete" oder gar des "Kreuzungsbereiches", sondern erfordert unter Umständen weiter bauliche Maßnahmen (wie etwa die Herstellung der Begrenzung dieser Verkehrsfläche uam). Hätte der Gesetzgeber im Paragraph 7, Absatz 3, Slbg LStG 1972 nur den Bauaufwand bzw Umbauaufwand der Kreuzungsfläche bzw Einbindungsfläche im engeren Sinn einer Aufteilung zuführen wollen und nicht auch die anderen, mit dem Bau bzw Umbau notwendigerweise verbundenen sonstigen Baukosten, dann hätte er dies in Paragraph 7, Absatz 3, Slbg LStG 1972 zweifelsfrei zum Ausdruck bringen müssen. Damit ist aber nicht gesagt, daß das Land künftig auch die Erhaltungskosten des gesamten Umbaubereiches (also auch die Erhaltungskosten des neuen Teils der verlegten Gemeindestraße) zu tragen hätte.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.