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{'item': '93/07/0049'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.10.1994 Geschäftszahl93/07/0049 RechtssatzEine unabhängig vom Rechtsgrund des § 50 Abs 1 WRG 1959 bestehende Erhaltungspflicht der Wassergenossenschaft kann aus ihrer Satzung im konkreten Fall nicht abgeleitet werden. Daß in dieser Satzung die Verwaltung, Instandhaltung und Räumung eines Baches als Zweck der Genossenschaft genannt wird, kann nicht zur Annahme führen, daß die Wassergenossenschaft auch dann noch zur Erfüllung dieses ihres satzungsmäßigen Zweckes verpflichtet wäre, wenn sie sich des zugrundeliegenden Wasserbenutzungsrechtes begeben hatte. Auch die Bestimmung des § 85 Abs 2 WRG 1959 gebietet eine andere Betrachtungsweise nicht. Daß eine Genossenschaft nach dieser Gesetzesstelle von der Wasserrechtsbehörde dazu verhalten werden kann, das Erforderliche zur ordnungsgemäßen Instandhaltung ihrer Anlagen zu veranlassen, setzt durch den Hinweis auf "ihre" Anlagen den Bestand eines der Wassergenossenschaft zustehenden Wasserrechtes zum Betrieb der Anlage ja gerade voraus. Ist aber die im materiellen Wasserrecht wurzelnde Rechtsgrundlage für eine satzungsgemäß übernommene Verpflichtung weggefallen, dann ist der darauf Bezug habende Satzungszweck obsolet geworden. Der genossenschaftliche Zusammenschluß zur Besorgung einer gesetzlichen Aufgabe rechtfertigt es für sich allein noch nicht, die Regelung einer Organisationsvorschrift über die genossenschaftliche Aufgabenbesorgung als Grundlage einer Verpflichtung der Genossenschaft auch in dem Fall zu betrachten, daß die genossenschaftlich wahrzunehmende Pflicht gesetzlich nicht mehr besteht.Eine unabhängig vom Rechtsgrund des Paragraph 50, Absatz eins, WRG 1959 bestehende Erhaltungspflicht der Wassergenossenschaft kann aus ihrer Satzung im konkreten Fall nicht abgeleitet werden. Daß in dieser Satzung die Verwaltung, Instandhaltung und Räumung eines Baches als Zweck der Genossenschaft genannt wird, kann nicht zur Annahme führen, daß die Wassergenossenschaft auch dann noch zur Erfüllung dieses ihres satzungsmäßigen Zweckes verpflichtet wäre, wenn sie sich des zugrundeliegenden Wasserbenutzungsrechtes begeben hatte. Auch die Bestimmung des Paragraph 85, Absatz 2, WRG 1959 gebietet eine andere Betrachtungsweise nicht. Daß eine Genossenschaft nach dieser Gesetzesstelle von der Wasserrechtsbehörde dazu verhalten werden kann, das Erforderliche zur ordnungsgemäßen Instandhaltung ihrer Anlagen zu veranlassen, setzt durch den Hinweis auf "ihre" Anlagen den Bestand eines der Wassergenossenschaft zustehenden Wasserrechtes zum Betrieb der Anlage ja gerade voraus. Ist aber die im materiellen Wasserrecht wurzelnde Rechtsgrundlage für eine satzungsgemäß übernommene Verpflichtung weggefallen, dann ist der darauf Bezug habende Satzungszweck obsolet geworden. Der genossenschaftliche Zusammenschluß zur Besorgung einer gesetzlichen Aufgabe rechtfertigt es für sich allein noch nicht, die Regelung einer Organisationsvorschrift über die genossenschaftliche Aufgabenbesorgung als Grundlage einer Verpflichtung der Genossenschaft auch in dem Fall zu betrachten, daß die genossenschaftlich wahrzunehmende Pflicht gesetzlich nicht mehr besteht. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/07/0151 93/07/0150

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.