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{'item': '93/08/0093'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.11.1994 Geschäftszahl93/08/0093 RechtssatzDie Ersatzpflicht von nach dem Slbg SHG erhaltenen Leistungen setzt voraus, daß der Sozialhilfeempfänger zur Zeit der Hilfeleistung ein HINREICHENDES Vermögen gehabt hat. Damit ist ein Vermögen iSd § 8 Abs 1 Slbg SHG zu verstehen, aus dem sich der Sozialhilfeempfänger seinen von der Solzialhilfeleistung gedeckten Lebensbedarf zur Gänze hätte beschaffen können. Dies setzt eine mögliche und zumutbare Verwertung - nicht notwendigerweise durch Veräußerung, sondern auch durch eine jede andere in Betracht kommende Form - des Vermögens (hier Liegenschaftsanteils) des Sozialhilfeempfängers voraus. Aus der bloßen Feststellung, es sei nachträglich bekannt geworden, daß der Sozialhilfeempfänger Hälfteeigentümer einer Liegenschaft ist, läßt sich noch nicht ableiten, daß es sich hiebei um ein verwertbares Vermögen iSd § 8 Abs 1 Slbg SHG handelt. Die Behörde hat demnach im Bescheid, mit dem sie den Sozialhilfeempfänger zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten gemäß § 43 Abs 1 Slbg SHG verpflichtet, darzulegen, welche Art der Verwertung des Liegenschaftsanteiles sie für möglich und zumutbar hält. Weiters hat sie in diesem Bescheid Feststellungen über die Höhe eines allfälligen Verwertungserlöses, aber auch dazu zu treffen, ob der Sozialhilfeempfänger aus einem solchen Erlös den mit der Solzialhilfeleistung bestrittenen Teil des Lebensbedarfes zur Gänze abdecken hätte können. Zur Beantwortung dieser Frage sind aber auch Feststellungen dazu unumgänglich, in welchem Zeitraum und in welcher Höhe welche Art von Sozialleistungen der Hilfesuchende empfangen hat. Weiters hat der Bescheid im Hinblick auf § 43 Abs 2 Slbg SHG die Feststellung zu enthalten, ob der Hilfesuchende eine ersatzfähige Leistung empfangen hat.Die Ersatzpflicht von nach dem Slbg SHG erhaltenen Leistungen setzt voraus, daß der Sozialhilfeempfänger zur Zeit der Hilfeleistung ein HINREICHENDES Vermögen gehabt hat. Damit ist ein Vermögen iSd Paragraph 8, Absatz eins, Slbg SHG zu verstehen, aus dem sich der Sozialhilfeempfänger seinen von der Solzialhilfeleistung gedeckten Lebensbedarf zur Gänze hätte beschaffen können. Dies setzt eine mögliche und zumutbare Verwertung - nicht notwendigerweise durch Veräußerung, sondern auch durch eine jede andere in Betracht kommende Form - des Vermögens (hier Liegenschaftsanteils) des Sozialhilfeempfängers voraus. Aus der bloßen Feststellung, es sei nachträglich bekannt geworden, daß der Sozialhilfeempfänger Hälfteeigentümer einer Liegenschaft ist, läßt sich noch nicht ableiten, daß es sich hiebei um ein verwertbares Vermögen iSd Paragraph 8, Absatz eins, Slbg SHG handelt. Die Behörde hat demnach im Bescheid, mit dem sie den Sozialhilfeempfänger zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Slbg SHG verpflichtet, darzulegen, welche Art der Verwertung des Liegenschaftsanteiles sie für möglich und zumutbar hält. Weiters hat sie in diesem Bescheid Feststellungen über die Höhe eines allfälligen Verwertungserlöses, aber auch dazu zu treffen, ob der Sozialhilfeempfänger aus einem solchen Erlös den mit der Solzialhilfeleistung bestrittenen Teil des Lebensbedarfes zur Gänze abdecken hätte können. Zur Beantwortung dieser Frage sind aber auch Feststellungen dazu unumgänglich, in welchem Zeitraum und in welcher Höhe welche Art von Sozialleistungen der Hilfesuchende empfangen hat. Weiters hat der Bescheid im Hinblick auf Paragraph 43, Absatz 2, Slbg SHG die Feststellung zu enthalten, ob der Hilfesuchende eine ersatzfähige Leistung empfangen hat.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.