RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum13.06.1995 Geschäftszahl93/08/0103 RechtssatzBeim Anerkenntnis des Masseverwalters iSd § 108 bzw § 109 KO handelt es sich - im Gegensatz zu der zum Teil früher vertretenen Rechtsansicht (Hinweis OGH SZ 19/156, SZ 31/30), wonach diese Erklärung privatrechtlicher Natur sei - um eine an das Konkursgericht gerichtete Prozeßerklärung, also eine Willenserklärung, die wie ein rechtskräftiges Urteil über das Bestehen und die Höhe der angemeldeten Forderung wirkt. Wegen der urteilsgleichen Wirkung kann der Masseverwalter das Anerkenntnis bzw die konkursmäßige Feststellung der Konkursforderung iSd § 108 bzw § 109 KO nach Schluß der Prüfungsverhandlung ohne Zustimmung des Gläubigers, dessen Konkursforderung als festgestellt gilt, nur mehr nach den analog anzuwendenden § 529 ff ZPO oder, gestützt auf Tatbestände nach Eintritt der feststellenden Wirkung, gemäß § 35 EO anfechten. Ein Prüfungsprozeß bzw (hinsichtlich nicht auf den Rechtsweg gehöriger Sachen) ein Prüfungsverfahren iSd § 110 Abs 3 KO ist für die Dauer des Bestehens der feststellenden Wirkung unzulässig und auch überflüssig, da diese Verfahren das Bestrittensein der Konkursforderung voraussetzen (hier: der auf § 410 Abs 1 Z 7 ASVG gestützte (mit bloßen Bedenken gegen die Richtigkeit der vom seinerzeitigen Masseverwalter vor Eintritt der feststellenden Wirkung im Konkurs unterschriebenen Beitragsnachweisungen begründete) Antrag des Masseverwalters auf eine von der konkursmäßigen Feststellung der gegenständlichen Forderung abweichende Feststellung war daher zurückzuweisen).Beim Anerkenntnis des Masseverwalters iSd Paragraph 108, bzw Paragraph 109, KO handelt es sich - im Gegensatz zu der zum Teil früher vertretenen Rechtsansicht (Hinweis OGH SZ 19/156, SZ 31/30), wonach diese Erklärung privatrechtlicher Natur sei - um eine an das Konkursgericht gerichtete Prozeßerklärung, also eine Willenserklärung, die wie ein rechtskräftiges Urteil über das Bestehen und die Höhe der angemeldeten Forderung wirkt. Wegen der urteilsgleichen Wirkung kann der Masseverwalter das Anerkenntnis bzw die konkursmäßige Feststellung der Konkursforderung iSd Paragraph 108, bzw Paragraph 109, KO nach Schluß der Prüfungsverhandlung ohne Zustimmung des Gläubigers, dessen Konkursforderung als festgestellt gilt, nur mehr nach den analog anzuwendenden Paragraph 529, ff ZPO oder, gestützt auf Tatbestände nach Eintritt der feststellenden Wirkung, gemäß Paragraph 35, EO anfechten. Ein Prüfungsprozeß bzw (hinsichtlich nicht auf den Rechtsweg gehöriger Sachen) ein Prüfungsverfahren iSd Paragraph 110, Absatz 3, KO ist für die Dauer des Bestehens der feststellenden Wirkung unzulässig und auch überflüssig, da diese Verfahren das Bestrittensein der Konkursforderung voraussetzen (hier: der auf Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG gestützte (mit bloßen Bedenken gegen die Richtigkeit der vom seinerzeitigen Masseverwalter vor Eintritt der feststellenden Wirkung im Konkurs unterschriebenen Beitragsnachweisungen begründete) Antrag des Masseverwalters auf eine von der konkursmäßigen Feststellung der gegenständlichen Forderung abweichende Feststellung war daher zurückzuweisen). BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 93/08/0118 E 17. Oktober 1995 93/08/0192 E 14. November 1995
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