← Österreich

{'item': '93/08/0105'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum11.05.1993 Geschäftszahl93/08/0105 RechtssatzAuch für den Eintritt der Formalversicherung gilt, daß die für die Erstattung einer Meldung geltenden Formvorschriften bei der Beurteilung der Frage, ob eine ordnungsgemäße Meldung zur Sozialversicherung erstattet wurde, im Zusammenhang mit jenen Bestimmungen, die an die Erstattung einer solchen Meldung anknüpfen, für bedeutsam anzusehen sind (Hinweis E 22.11.1967, 933/67, E 23.5.1985, 83/08/0169 und E 16.4.1991, 89/08/0199). Nur wenn dem Sozialversicherungsträger alle für die Versicherungspflicht bedeutsamen Umstände gemeldet wurden (Vollständigkeit der Angaben) und nichts vorgebracht wurde, das gegen die Versicherungspflicht sprechen würde (Fehlen eines Vorbehaltes), dann soll eine irrtümliche Bejahung der Versicherungspflicht durch den Sozialversicherungsträger nicht zum nachträglichen, rückwirkenden Verlust des Versicherungsschutzes führen, wenn dieser einige Zeit hindurch bereits bestanden hat, es sei denn, die Meldung enthielte vorsätzlich unrichtige Angaben. Eine in wesentlichen Punkten unvollständige (dh objektiv zur Beurteilung der Sozialversicherungspflicht gar nicht geeignete, sondern - gegebenenfalls - einem Mängelbehebungsverfahren im Sinne des § 13 AVG zuzuführende) Meldung führt hingegen auch dann nicht zur Formalversicherung, wenn der Versicherungsträger die Meldung trotz dieser Unvollständigkeit entgegennimmt und sich die - durch keine Angaben im Formular gedeckten - Annahmen des Sozialversicherungsträgers in für das Bestehen der Versicherung bedeutsamen Umständen im nachhinein als unzutreffend herausstellen.Auch für den Eintritt der Formalversicherung gilt, daß die für die Erstattung einer Meldung geltenden Formvorschriften bei der Beurteilung der Frage, ob eine ordnungsgemäße Meldung zur Sozialversicherung erstattet wurde, im Zusammenhang mit jenen Bestimmungen, die an die Erstattung einer solchen Meldung anknüpfen, für bedeutsam anzusehen sind (Hinweis E 22.11.1967, 933/67, E 23.5.1985, 83/08/0169 und E 16.4.1991, 89/08/0199). Nur wenn dem Sozialversicherungsträger alle für die Versicherungspflicht bedeutsamen Umstände gemeldet wurden (Vollständigkeit der Angaben) und nichts vorgebracht wurde, das gegen die Versicherungspflicht sprechen würde (Fehlen eines Vorbehaltes), dann soll eine irrtümliche Bejahung der Versicherungspflicht durch den Sozialversicherungsträger nicht zum nachträglichen, rückwirkenden Verlust des Versicherungsschutzes führen, wenn dieser einige Zeit hindurch bereits bestanden hat, es sei denn, die Meldung enthielte vorsätzlich unrichtige Angaben. Eine in wesentlichen Punkten unvollständige (dh objektiv zur Beurteilung der Sozialversicherungspflicht gar nicht geeignete, sondern - gegebenenfalls - einem Mängelbehebungsverfahren im Sinne des Paragraph 13, AVG zuzuführende) Meldung führt hingegen auch dann nicht zur Formalversicherung, wenn der Versicherungsträger die Meldung trotz dieser Unvollständigkeit entgegennimmt und sich die - durch keine Angaben im Formular gedeckten - Annahmen des Sozialversicherungsträgers in für das Bestehen der Versicherung bedeutsamen Umständen im nachhinein als unzutreffend herausstellen. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 93/08/0106 E 11. Mai 1993

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.