RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.10.1994 Geschäftszahl93/08/0108 Rechtssatz§ 34 Abs 1 BSVG muß (zufolge Fehlens einer dem § 59 ASVG entsprechenden Verzugszinsenregelung) seinem Zweck nach als Mittel zum Ausgleich des Nachteiles, der dem Versicherungsträger wegen Nichterfüllung der Meldepflicht durch den Versicherungspflichtigen dadurch entsteht, daß ihm kein wirtschaftliches Äquivalent (in Form des Beitragszuschlages nach § 34 Abs 2 und § 34 Abs 3 BSVG) für den Zinsenverlust zukommt, den er dadurch erleidet, daß er die geschuldeten Leistungen nicht bei Fälligkeit bzw innerhalb eines von vornherein fixierten Zeitraumes nach Fälligkeit (wie in § 59 Abs 1 ASVG) erhält, bzw des Vorteils, den der Beitragsschuldner aus dem Umstand zieht, daß ihm die maßgebende Geldsumme länger als im Gesetz vorgesehen zur Verfügung gestanden ist, mit der Konsequenz gewertet werden, daß dieser Zinsverlust neben dem durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Verwaltungsmehraufwand (Hinweis E 26.3.1987, 86/08/0223, und 19.2.1991, 90/08/0142) eine der beiden Höchstgrenzen des Beitragszuschlages nach § 34 Abs 1 BSVG iSd Judikatur des VwGH zu § 113 Abs 1 ASVG darstellt. Es ist auch nicht rechtswidrig, wenn als Hilfsmittel zur Berechnung dieser Obergrenze jener Zinssatz herangezogen wird, der in der aufgrund des § 59 Abs 1 ASVG erlassenen Verordnung bestimmt ist. Eine Übertragung der Regelung des § 113 Abs 1 ASVG idF Nov 1986/111, wonach der Beitragszuschlag die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten darf, sowie die Judikatur dazu (Hinweis E 24.10.1989, 89/08/0189, und 24.4.1990, 89/08/0172) ist hingegen abzulehnen, weil ohne Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 34 Abs 1 BSVG eben keine Verzugszinsen zu zahlen wären. Das bedeutet, daß - so wie nach der Rechtslage des ASVG vor der 41ten ASVGNov BGBl 1986/111 - keine von vornherein fixierte Untergrenze des Beitragszuschlages besteht.Paragraph 34, Absatz eins, BSVG muß (zufolge Fehlens einer dem Paragraph 59, ASVG entsprechenden Verzugszinsenregelung) seinem Zweck nach als Mittel zum Ausgleich des Nachteiles, der dem Versicherungsträger wegen Nichterfüllung der Meldepflicht durch den Versicherungspflichtigen dadurch entsteht, daß ihm kein wirtschaftliches Äquivalent (in Form des Beitragszuschlages nach Paragraph 34, Absatz 2 und Paragraph 34, Absatz 3, BSVG) für den Zinsenverlust zukommt, den er dadurch erleidet, daß er die geschuldeten Leistungen nicht bei Fälligkeit bzw innerhalb eines von vornherein fixierten Zeitraumes nach Fälligkeit (wie in Paragraph 59, Absatz eins, ASVG) erhält, bzw des Vorteils, den der Beitragsschuldner aus dem Umstand zieht, daß ihm die maßgebende Geldsumme länger als im Gesetz vorgesehen zur Verfügung gestanden ist, mit der Konsequenz gewertet werden, daß dieser Zinsverlust neben dem durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Verwaltungsmehraufwand (Hinweis E 26.3.1987, 86/08/0223, und 19.2.1991, 90/08/0142) eine der beiden Höchstgrenzen des Beitragszuschlages nach Paragraph 34, Absatz eins, BSVG iSd Judikatur des VwGH zu Paragraph 113, Absatz eins, ASVG darstellt. Es ist auch nicht rechtswidrig, wenn als Hilfsmittel zur Berechnung dieser Obergrenze jener Zinssatz herangezogen wird, der in der aufgrund des Paragraph 59, Absatz eins, ASVG erlassenen Verordnung bestimmt ist. Eine Übertragung der Regelung des Paragraph 113, Absatz eins, ASVG in der Fassung Nov 1986/111, wonach der Beitragszuschlag die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten darf, sowie die Judikatur dazu (Hinweis E 24.10.1989, 89/08/0189, und 24.4.1990, 89/08/0172) ist hingegen abzulehnen, weil ohne Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach Paragraph 34, Absatz eins, BSVG eben keine Verzugszinsen zu zahlen wären. Das bedeutet, daß - so wie nach der Rechtslage des ASVG vor der 41ten ASVGNov BGBl 1986/111 - keine von vornherein fixierte Untergrenze des Beitragszuschlages besteht.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.