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{'item': '93/08/0158'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.11.1993 Geschäftszahl93/08/0158 RechtssatzAllfällige Ersatzpflichten Dritter nach § 42 und § 43 SHG Bgld vermögen keine Beteiligung "an der Sache vermöge eines rechtlichen Interesses" zu begründen. Denn in Fällen, in denen eine Person als Ersatzpflichtiger - sozialhilferechtlichen Bestimmungen entsprechend - dem der Gewährung von Sozialhilfeleistungen vorangegangenen Verfahren nicht als Partei zugezogen wurde (Hinweis E 11.4.1991, 90/19/0234), hat der Gewährungsbescheid mangels einer diesbezüglichen Rechtsgrundlage keine (den Ersatzpflichtigen treffende) erweiterte Rechtskraft, weshalb ein solcher Bescheid (sofern in ihm nicht überdies im Spruch über die Ersatzpflicht abgesprochen wurde: Hinweis E 18.4.1989, 87/11/0231) nicht einer Berücksichtigung bei Einwendungen des Ersatzpflichtigen gegen die Berechtigung der Gewährung dieser Sozialhilfeleistungen in dem die Ersatzpflicht betreffenden Verfahren (hier nach § 46 Abs 2 Bgld SHG) entgegensteht und die Behörde in diesem Verfahren die in Rede stehende Frage ohne Bindung an den Gewährungsbescheid neuerlich zu klären hat. Dies gilt sinngemäß auch für ein gerichtliches Verfahren, in dem der Sozialhilfeträger, gestützt auf § 43 Bgld SHG, Rechtsansprüche des Sozialhilfeempfängers gegen einen Dritten geltend macht. Die bloße Zustellung eines Bescheides vermag die Parteistellung im Gewährungsverfahren und damit das Recht zur Einbringung einer Berufung gegen den Gewährungsbescheid nicht zu begründen (Hinweis E 15.4.1991, 90/19/0233).Allfällige Ersatzpflichten Dritter nach Paragraph 42 und Paragraph 43, SHG Bgld vermögen keine Beteiligung "an der Sache vermöge eines rechtlichen Interesses" zu begründen. Denn in Fällen, in denen eine Person als Ersatzpflichtiger - sozialhilferechtlichen Bestimmungen entsprechend - dem der Gewährung von Sozialhilfeleistungen vorangegangenen Verfahren nicht als Partei zugezogen wurde (Hinweis E 11.4.1991, 90/19/0234), hat der Gewährungsbescheid mangels einer diesbezüglichen Rechtsgrundlage keine (den Ersatzpflichtigen treffende) erweiterte Rechtskraft, weshalb ein solcher Bescheid (sofern in ihm nicht überdies im Spruch über die Ersatzpflicht abgesprochen wurde: Hinweis E 18.4.1989, 87/11/0231) nicht einer Berücksichtigung bei Einwendungen des Ersatzpflichtigen gegen die Berechtigung der Gewährung dieser Sozialhilfeleistungen in dem die Ersatzpflicht betreffenden Verfahren (hier nach Paragraph 46, Absatz 2, Bgld SHG) entgegensteht und die Behörde in diesem Verfahren die in Rede stehende Frage ohne Bindung an den Gewährungsbescheid neuerlich zu klären hat. Dies gilt sinngemäß auch für ein gerichtliches Verfahren, in dem der Sozialhilfeträger, gestützt auf Paragraph 43, Bgld SHG, Rechtsansprüche des Sozialhilfeempfängers gegen einen Dritten geltend macht. Die bloße Zustellung eines Bescheides vermag die Parteistellung im Gewährungsverfahren und damit das Recht zur Einbringung einer Berufung gegen den Gewährungsbescheid nicht zu begründen (Hinweis E 15.4.1991, 90/19/0233).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.