93/08/0194
RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.04.1994 Geschäftszahl93/08/0194 RechtssatzEine einseitige Aufrechnung mit einer zivilrechtlichen Forderung gegen einen öffentlich-rechtlichen Anspruch (hier: gem § 64 Abs 2 ASVG in Rückstandsausweisen bestätigte Beitragsforderungen) iSd § 1438 ff ABGB setzt - sofern nichts Gegenteiliges angeordnet ist - (anders als eine einverständliche Aufrechnung: Hinweis E 20. Oktober 1992, 91/08/0068, 0113, 0114) ua Liquidität der zivilrechtlichen Forderung (als Erfordernis ihrer Richtigkeit iSd § 1438 und § 1439 ABGB) voraus. Daher kann die zivilrechtliche Gegenforderung auch im Zuge von Einwendungen iSd § 35 EO gegen einen diesen öffentlich-rechtlichen Anspruch bestätigenden Rückstandsausweis (Hinweis E 10. März 1961, 639/58, VwSlg 2400 F/1961, E 23. März 1988, 87/07/0030) nur dann mit Erfolg einredeweise (auch im Sinne eines Schuldtilgungseinwandes) geltend gemacht werden, wenn die zivilrechtliche Forderung anerkannt oder im Prozeßweg rechtskräftig festgestellt worden ist, dh formelle Liquidität gegeben ist.gem Paragraph 64, Absatz 2, ASVG in Rückstandsausweisen bestätigte Beitragsforderungen) iSd Paragraph 1438, ff ABGB setzt - sofern nichts Gegenteiliges angeordnet ist - (anders als eine einverständliche Aufrechnung: Hinweis E 20.
Oktober 1992, 91/08/0068, 0113, 0114) ua Liquidität der zivilrechtlichen Forderung (als Erfordernis ihrer Richtigkeit iSd Paragraph 1438 und Paragraph 1439, ABGB) voraus. Daher kann die zivilrechtliche Gegenforderung auch im Zuge von Einwendungen iSd Paragraph 35, EO gegen einen diesen öffentlich-rechtlichen Anspruch bestätigenden Rückstandsausweis (Hinweis E 10. März 1961, 639/58, VwSlg 2400 F/1961, E 23. März 1988, 87/07/0030) nur dann mit Erfolg einredeweise (auch im Sinne eines Schuldtilgungseinwandes) geltend gemacht werden, wenn die zivilrechtliche Forderung anerkannt oder im Prozeßweg rechtskräftig festgestellt worden ist, dh formelle Liquidität gegeben ist.
BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
93/08/0247 93/08/0266 93/08/0265 93/08/0248