RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.06.1994 Geschäftszahl93/08/0197 RechtssatzDie Ersatzpflicht einer dritten Person nach § 25 Abs 2 AlVG wegen "falscher Angaben" setzt unter anderem voraus, daß sie "HIEDURCH" (dh durch die - gegenüber dem Arbeitsamt gemachten - falschen Angaben) einen unberechtigten Bezug von Leistungen nach dem AlVG, unter anderem von Notstandshilfe, verursacht hat. Da die Notstandshilfe aber vom Arbeitsamt nach Durchführung eines in den § 44 ff AlVG näher geregelten Verfahrens zu gewähren ist, liegt eine solche "Verursachung" durch falsche Angaben jedenfalls dann nicht vor, wenn der Arbeitslose selbst in dem nach § 46 Abs 2 AlVG zur Geltendmachung seines Anspruches auf Notstandshilfe zu verwendenden Antragsformular (dessen Angaben das Arbeitsamt in die Lage versetzen sollen zu beurteilen, ob - ua unter Bedachtnahme auf das Einkommen seines Ehegatten - ein Anspruch besteht: Hinweis E 11.5.1993, 92/08/0182) zum "Nachweis" seines Anspruches iSd § 46 Abs 4 AlVG (Hinweis E 20.6.1985, 84/08/0099, E 21.11.1989, 88/08/0258, E 10.3.1992, 92/08/0023), der unter anderem auch vom Einkommen seines Ehegatten abhängt, dessen Nettoeinkommen im wesentlichen richtig angibt und nur die dem Arbeitsamt zum Beweis seiner Behauptung über dessen Aufforderung als Beweismittel vorgelegte Lohnbestätigung des Dienstgebers seines Ehegatten davon abweichende "falsche Angaben" enthält. Denn bei dieser Aktenlage hat das Arbeitsamt den offenkundigen Widerspruch zwischen den primär entscheidenden Angaben des Arbeitslosen und dem diese Angaben nicht bestätigenden Beweismittel vor Gewährung der Notstandshilfe aufzuklären und darf sich nicht - zugunsten des Arbeitslosen, aber zu Lasten der "dritten Person" - ohne den Versuch einer solchen Aufklärung zu unternehmen ohne weiteres auf das Beweismittel stützen. Der unberechtigte Bezug von Notstandshilfe ist in einem solchen Fall nicht auf diese "falschen Angaben", sondern (primär) auf Verfahrensverstöße des Arbeitsamtes zurückzuführen.Die Ersatzpflicht einer dritten Person nach Paragraph 25, Absatz 2, AlVG wegen "falscher Angaben" setzt unter anderem voraus, daß sie "HIEDURCH" (dh durch die - gegenüber dem Arbeitsamt gemachten - falschen Angaben) einen unberechtigten Bezug von Leistungen nach dem AlVG, unter anderem von Notstandshilfe, verursacht hat. Da die Notstandshilfe aber vom Arbeitsamt nach Durchführung eines in den Paragraph 44, ff AlVG näher geregelten Verfahrens zu gewähren ist, liegt eine solche "Verursachung" durch falsche Angaben jedenfalls dann nicht vor, wenn der Arbeitslose selbst in dem nach Paragraph 46, Absatz 2, AlVG zur Geltendmachung seines Anspruches auf Notstandshilfe zu verwendenden Antragsformular (dessen Angaben das Arbeitsamt in die Lage versetzen sollen zu beurteilen, ob - ua unter Bedachtnahme auf das Einkommen seines Ehegatten - ein Anspruch besteht: Hinweis E 11.5.1993, 92/08/0182) zum "Nachweis" seines Anspruches iSd Paragraph 46, Absatz 4, AlVG (Hinweis E 20.6.1985, 84/08/0099, E 21.11.1989, 88/08/0258, E 10.3.1992, 92/08/0023), der unter anderem auch vom Einkommen seines Ehegatten abhängt, dessen Nettoeinkommen im wesentlichen richtig angibt und nur die dem Arbeitsamt zum Beweis seiner Behauptung über dessen Aufforderung als Beweismittel vorgelegte Lohnbestätigung des Dienstgebers seines Ehegatten davon abweichende "falsche Angaben" enthält. Denn bei dieser Aktenlage hat das Arbeitsamt den offenkundigen Widerspruch zwischen den primär entscheidenden Angaben des Arbeitslosen und dem diese Angaben nicht bestätigenden Beweismittel vor Gewährung der Notstandshilfe aufzuklären und darf sich nicht - zugunsten des Arbeitslosen, aber zu Lasten der "dritten Person" - ohne den Versuch einer solchen Aufklärung zu unternehmen ohne weiteres auf das Beweismittel stützen. Der unberechtigte Bezug von Notstandshilfe ist in einem solchen Fall nicht auf diese "falschen Angaben", sondern (primär) auf Verfahrensverstöße des Arbeitsamtes zurückzuführen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.