RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.05.1995 Geschäftszahl93/08/0207 RechtssatzIst Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, daß die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden. Da der Landeshauptmann bei einem Sachantrag, der auf eine Entscheidung in einer Leistungssache iSd § 354 ASVG abzielt, zur Entscheidung in Leistungssachen nicht berufen ist (Hinweis E 20.4.1993, 91/08/0092; E 29.6.1993, 92/08/0074; E 21.12.1993, 92/08/0200), hat er als Rechsmittelbehörde und nicht nur aus den angeführten verfahrensrechtlichen Gründen so vorzugehen. Die Einspruchsbehörde darf in ihrem aufhebenden Bescheid dem Sozialversicherungsträger daher auch keine Aufträge iZm der meritorischen Erledigung der Leistungssache erteilen (hier:Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, daß die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden. Da der Landeshauptmann bei einem Sachantrag, der auf eine Entscheidung in einer Leistungssache iSd Paragraph 354, ASVG abzielt, zur Entscheidung in Leistungssachen nicht berufen ist (Hinweis E 20.4.1993, 91/08/0092; E 29.6.1993, 92/08/0074; E 21.12.1993, 92/08/0200), hat er als Rechsmittelbehörde und nicht nur aus den angeführten verfahrensrechtlichen Gründen so vorzugehen. Die Einspruchsbehörde darf in ihrem aufhebenden Bescheid dem Sozialversicherungsträger daher auch keine Aufträge iZm der meritorischen Erledigung der Leistungssache erteilen (hier: Rechtswidrigkeit des Auftrages, den aufgehobenen Bescheid, dahingehend zu ergänzen, welche Monate aus welchem Grund als Versicherungsmonate für die Leistung zur Gänze, teilweise oder überhaupt nicht angerechnet worden seien.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.