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93/08/0289

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.09.1995 Geschäftszahl93/08/0289 Rechtssatz§ 10 ArbVG stellt primär darauf ab, in welchem Fachbereich der Arbeitnehmer überwiegend beschäftigt wird. Mit "beschäftigt" kann nur ein Einsatz des Arbeitnehmers gemeint sein, der so geartet ist, daß er die Geltung eines Kollektivvertrages auslösen würde, dh, daß das Arbeitsverhältnis in diesen mehreren Fachbereichen in einer Art bestehen muß, die den Regeln des § 1 ArbVG entspricht. Eine bloß vorübergehende Abordnung löst aber die Geltung eines diesem Fachbereich entsprechenden Kollektivvertrages nicht aus (hier: fallweiser Einsatz von zur Überlassung an Dritte verpflichteten Arbeitnehmern auch im Schlossereigewerbe des Arbeitgebers).Paragraph 10, ArbVG stellt primär darauf ab, in welchem Fachbereich der Arbeitnehmer überwiegend beschäftigt wird. Mit "beschäftigt" kann nur ein Einsatz des Arbeitnehmers gemeint sein, der so geartet ist, daß er die Geltung eines Kollektivvertrages auslösen würde, dh, daß das Arbeitsverhältnis in diesen mehreren Fachbereichen in einer Art bestehen muß, die den Regeln des Paragraph eins, ArbVG entspricht. Eine bloß vorübergehende Abordnung löst aber die Geltung eines diesem Fachbereich entsprechenden Kollektivvertrages nicht aus (hier: fallweiser Einsatz von zur Überlassung an Dritte verpflichteten Arbeitnehmern auch im Schlossereigewerbe des Arbeitgebers).

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