RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.05.1995 Geschäftszahl93/09/0024 RechtssatzDie Verlautbarung über die Bestellung der Disziplinaroberkommission, Disziplinarkommission, Disziplinarsenate und Berufungssenate im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz Nr 24/1989 vom 27.12.1989 Seite 513 ff, enthält nicht nur die Bildung und Einrichtung (personelle Zusammensetzung) der jeweiligen Spruchkörper, sondern nimmt auch die Verteilung der Geschäfte auf diese nach dem Prinzip der festen Geschäftsverteilung (hier: Verteilung der Zuständigkeit auf die verschiedenen Spruchkörper jeweils nach der Verwendungsgruppe des betroffenen Beamten im vorhinein, ohne daß die Zuständigkeit von einem Willensakt eines Organwalters abhinge) vor. Auf Grund dieses Inhaltes sind daher die verlautbarten Beschlüsse als Verordnungen der entsprechenden Gemeindeorgane anzusehen (Hinweis E 16.7.1992, 92/09/0120 hins des BDG 1979). Die gesetzlichen Grundlagen hiefür finden sich in den § 76 Abs 1 und § 77 Abs 3 OÖ StGdBG, wobei das Geschäftsverteilungsprinzip nach der Verwendungsgruppenzugehörigkeit durch die Besetzungsvorschrift nach § 77 Abs 2 OÖ StGdBG vorgegeben ist. Die Verordnung findet daher im Gesetz eine nach Art 18 Abs 2 B-VG hinreichend vorbestimmte (materielle und formelle) Grundlage. Eine gesetzliche Verpflichtung, die Mitglieder des entscheidenden Spruchkörpers im Verfahren betreffend eine Dienstenthebung (deren Aufhebung) dem betroffenen Beamten bekanntzugeben, sieht das OÖ StGdBG nicht vor (der Bf hatte die nicht gehörige Zusammensetzung des im Beschwerdefall tätig gewordenen Berufungssenates geltend gemacht). Diese Überlegungen gelten grundsätzlich bzw sinngemäß für das Verfahren vor der erstinstanzlichen Behörde.Die Verlautbarung über die Bestellung der Disziplinaroberkommission, Disziplinarkommission, Disziplinarsenate und Berufungssenate im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz Nr 24 aus 1989, vom 27.12.1989 Seite 513 ff, enthält nicht nur die Bildung und Einrichtung (personelle Zusammensetzung) der jeweiligen Spruchkörper, sondern nimmt auch die Verteilung der Geschäfte auf diese nach dem Prinzip der festen Geschäftsverteilung (hier: Verteilung der Zuständigkeit auf die verschiedenen Spruchkörper jeweils nach der Verwendungsgruppe des betroffenen Beamten im vorhinein, ohne daß die Zuständigkeit von einem Willensakt eines Organwalters abhinge) vor. Auf Grund dieses Inhaltes sind daher die verlautbarten Beschlüsse als Verordnungen der entsprechenden Gemeindeorgane anzusehen (Hinweis E 16.7.1992, 92/09/0120 hins des BDG 1979). Die gesetzlichen Grundlagen hiefür finden sich in den Paragraph 76, Absatz eins und Paragraph 77, Absatz 3, OÖ StGdBG, wobei das Geschäftsverteilungsprinzip nach der Verwendungsgruppenzugehörigkeit durch die Besetzungsvorschrift nach Paragraph 77, Absatz 2, OÖ StGdBG vorgegeben ist. Die Verordnung findet daher im Gesetz eine nach Artikel 18, Absatz 2, B-VG hinreichend vorbestimmte (materielle und formelle) Grundlage. Eine gesetzliche Verpflichtung, die Mitglieder des entscheidenden Spruchkörpers im Verfahren betreffend eine Dienstenthebung (deren Aufhebung) dem betroffenen Beamten bekanntzugeben, sieht das OÖ StGdBG nicht vor (der Bf hatte die nicht gehörige Zusammensetzung des im Beschwerdefall tätig gewordenen Berufungssenates geltend gemacht). Diese Überlegungen gelten grundsätzlich bzw sinngemäß für das Verfahren vor der erstinstanzlichen Behörde.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.