RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.11.1994 Geschäftszahl93/09/0167 RechtssatzEine ausdrückliche gesetzliche Regelung, die die Beschlußfassung der Grundumlage für den Gemischtwarenhandel in die Zuständigkeit der Vollversammlung weisen würde, gibt es nicht. Aus § 11 Abs 4 ergibt sich jedoch, daß die Beschlußfassung in wichtigen finanziellen Angelegenheiten (im weiteren Sinn) in die Zuständigkeit der Vollversammlung fällt (vgl insbesondere lit b und lit c). Nach Auffassung des VwGH handelt es sich bei der Beschlußfassung iSd § 57a Abs 4 Satz 3 um eine Angelegenheit, der eine vergleichbare Bedeutung mit den in den lit b und lit c genannten Agenden zukommt. Sie ist daher als eine grundsätzliche Angelegenheit des selbständigen Wirkungsbereiches der Landeskammer nach § 11 Abs 4 lit a aufzufassen und fällt somit in die Zuständigkeit der Vollversammlung. Dies deckt sich auch damit, daß der Grundumlagenbeschluß eine Verordnung ist (vgl VfGH E 25.11.1991, V 171/91) und der Vollversammlung der Landeskammer zweifellos auf Grund ihrer nach § 11 Abs 4 (jedenfalls) vorbehaltenen Angelegenheiten die Stellung eines satzungsgebenden Organes (Art 141 Abs 1 lit d B-VG - vgl zu diesem Begriff VfSlg 3433, 4584) zukommt. Weiters kommt auf der Ebene der Fachgruppe die (generelle) Beschlußfassung betreffend die Grundumlage nach § 30 Abs 5 lit c der Fachgruppentagung (und nicht dem Ausschuß) zu. Der Fachgruppentagung entspricht auf der Ebene der Landeskammer die Vollversammlung. Es wäre aber widersinnig, auf der Ebene der Fachgruppe dem höchsten Organ die Grundumlagenbeschlußfassung ausdrücklich zuzuordnen, während sie auf der Ebene der Landeskammer (nach der subsidiären Generalzuständigkeit nach § 9 Abs 3) in die Kompetenz des Vorstandes fallen sollte.Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung, die die Beschlußfassung der Grundumlage für den Gemischtwarenhandel in die Zuständigkeit der Vollversammlung weisen würde, gibt es nicht. Aus Paragraph 11, Absatz 4, ergibt sich jedoch, daß die Beschlußfassung in wichtigen finanziellen Angelegenheiten (im weiteren Sinn) in die Zuständigkeit der Vollversammlung fällt vergleiche insbesondere Litera b und Litera c,). Nach Auffassung des VwGH handelt es sich bei der Beschlußfassung iSd Paragraph 57 a, Absatz 4, Satz 3 um eine Angelegenheit, der eine vergleichbare Bedeutung mit den in den Litera b und Litera c, genannten Agenden zukommt. Sie ist daher als eine grundsätzliche Angelegenheit des selbständigen Wirkungsbereiches der Landeskammer nach Paragraph 11, Absatz 4, Litera a, aufzufassen und fällt somit in die Zuständigkeit der Vollversammlung. Dies deckt sich auch damit, daß der Grundumlagenbeschluß eine Verordnung ist vergleiche VfGH E 25.11.1991, römisch fünf 171/91) und der Vollversammlung der Landeskammer zweifellos auf Grund ihrer nach Paragraph 11, Absatz 4, (jedenfalls) vorbehaltenen Angelegenheiten die Stellung eines satzungsgebenden Organes (Artikel 141, Absatz eins, Litera d, B-VG - vergleiche zu diesem Begriff VfSlg 3433, 4584) zukommt. Weiters kommt auf der Ebene der Fachgruppe die (generelle) Beschlußfassung betreffend die Grundumlage nach Paragraph 30, Absatz 5, Litera c, der Fachgruppentagung (und nicht dem Ausschuß) zu. Der Fachgruppentagung entspricht auf der Ebene der Landeskammer die Vollversammlung. Es wäre aber widersinnig, auf der Ebene der Fachgruppe dem höchsten Organ die Grundumlagenbeschlußfassung ausdrücklich zuzuordnen, während sie auf der Ebene der Landeskammer (nach der subsidiären Generalzuständigkeit nach Paragraph 9, Absatz 3,) in die Kompetenz des Vorstandes fallen sollte. BeachteWirtschaftskammer Österreich
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