RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.07.2000 Geschäftszahl93/09/0182 RechtssatzDass dem Beamten die Schlüsselübergabe bei der persönlichen Vorsprache beim Dienstvorgesetzten vorgeschrieben wurde, kann nur bedeuten, dass er durch diese Weisung zur persönlichen Abgabe des Schlüssels verpflichtet war. Eine Verpflichtung, den Schlüssel auf andere Weise als durch persönliche Übergabe der Dienststelle zu übermitteln, enthält diese Weisung nicht. In einem Schreiben gab der Beamte an, es sei ihm infolge seines KRANKHEITSZUSTANDES die Einhaltung dieses Termines nicht möglich, wobei er dann später mit einem weiteren Schreiben zwei ärztliche Bestätigungen vorlegte, nach denen ihm nach der Art der von ihm bereits zuvor bescheinigten Krankheit bei Auftreten von starken Schmerzen Bettruhe verordnet worden sei. Bei dieser Konstellation kann dem Beamten die Verletzung der Gehorsamspflicht gegenüber einer Weisung nur dann vorgeworfen werden, wenn feststeht, dass er nicht infolge seiner Krankheit gerechtfertigt gehindert war, persönlich bei seinem Vorgesetzten zu erscheinen. Als Maßstab für ein gerechtfertigtes Nichterscheinen kann dabei von jenen Hinderungsgründen ausgegangen werden, die nach § 19 Abs 3 AVG von der Verpflichtung einer Ladung Folge zu leisten entheben. Zwar trifft es zu, dass es die Unterstützungspflicht nach § 44 Abs 1 BDG 1979 geboten hätte, dass der Beamte in dieser Situation von sich aus hätte aktiv werden müssen (zumindest Klärung, ob die Schlüsselübergabe in anderer Weise als durch persönliche Übergabe erfolgen könne oder sofortige Rückübermittlung mit seinem ENTSCHULDIGUNGSSCHREIBEN, somit mit dem ersten Schreiben). Jedoch stellt die Unterlassung der Unterstützungspflicht die Verletzung einer anderen Dienstpflicht dar als die dem Beamten zur Last gelegte Nichtbefolgung der Weisung (soweit sie die Schlüsselübergabe betraf).Dass dem Beamten die Schlüsselübergabe bei der persönlichen Vorsprache beim Dienstvorgesetzten vorgeschrieben wurde, kann nur bedeuten, dass er durch diese Weisung zur persönlichen Abgabe des Schlüssels verpflichtet war. Eine Verpflichtung, den Schlüssel auf andere Weise als durch persönliche Übergabe der Dienststelle zu übermitteln, enthält diese Weisung nicht. In einem Schreiben gab der Beamte an, es sei ihm infolge seines KRANKHEITSZUSTANDES die Einhaltung dieses Termines nicht möglich, wobei er dann später mit einem weiteren Schreiben zwei ärztliche Bestätigungen vorlegte, nach denen ihm nach der Art der von ihm bereits zuvor bescheinigten Krankheit bei Auftreten von starken Schmerzen Bettruhe verordnet worden sei. Bei dieser Konstellation kann dem Beamten die Verletzung der Gehorsamspflicht gegenüber einer Weisung nur dann vorgeworfen werden, wenn feststeht, dass er nicht infolge seiner Krankheit gerechtfertigt gehindert war, persönlich bei seinem Vorgesetzten zu erscheinen. Als Maßstab für ein gerechtfertigtes Nichterscheinen kann dabei von jenen Hinderungsgründen ausgegangen werden, die nach Paragraph 19, Absatz 3, AVG von der Verpflichtung einer Ladung Folge zu leisten entheben. Zwar trifft es zu, dass es die Unterstützungspflicht nach Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 geboten hätte, dass der Beamte in dieser Situation von sich aus hätte aktiv werden müssen (zumindest Klärung, ob die Schlüsselübergabe in anderer Weise als durch persönliche Übergabe erfolgen könne oder sofortige Rückübermittlung mit seinem ENTSCHULDIGUNGSSCHREIBEN, somit mit dem ersten Schreiben). Jedoch stellt die Unterlassung der Unterstützungspflicht die Verletzung einer anderen Dienstpflicht dar als die dem Beamten zur Last gelegte Nichtbefolgung der Weisung (soweit sie die Schlüsselübergabe betraf).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.