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{'item': '93/09/0182'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.07.2000 Geschäftszahl93/09/0182 RechtssatzDas BDG 1979 definiert den in § 53 Abs 2 Z 4 leg cit verwendeten Begriff WOHNSITZ nicht. Der Gesetzgeber verwendet diesen Begriff aber auch in § 55 Abs 1 BDG 1979, in dem er die Pflicht des Beamten normiert, seinen Wohnsitz so zu wählen, dass er bei Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben nicht beeinträchtigt wird. Die EB zur RV zum BDG 1979, 11 Blg Sten Prot NR 15.GP, 89, verweisen in diesem Zusammenhang auf § 66 Abs 1 JN. Danach ist der Wohnsitz einer Person an jenem Ort begründet, an welchem sich diese IN DERDas BDG 1979 definiert den in Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 4, leg cit verwendeten Begriff WOHNSITZ nicht. Der Gesetzgeber verwendet diesen Begriff aber auch in Paragraph 55, Absatz eins, BDG 1979, in dem er die Pflicht des Beamten normiert, seinen Wohnsitz so zu wählen, dass er bei Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben nicht beeinträchtigt wird. Die EB zur Regierungsvorlage zum BDG 1979, 11 Blg Sten Prot NR 15.GP, 89, verweisen in diesem Zusammenhang auf Paragraph 66, Absatz eins, JN. Danach ist der Wohnsitz einer Person an jenem Ort begründet, an welchem sich diese IN DER ERWEISLICHEN ODER AUS DEN UMSTÄNDEN HERVORGEHENDEN ABSICHT NIEDERGELASSEN HAT, DASELBST IHREN BLEIBENDEN AUFENTHALT ZU NEHMEN. Der Verwaltungsgerichtshof verkennt nicht, dass die Meldepflicht nach dem Meldegesetz an der tatsächlichen Unterkunftnahme oder der Aufgabe einer Unterkunft anknüpft (siehe § 2 Abs 1 des Meldegesetzes in der damals geltenden Fassung) und sich dieser Begriff nicht mit dem Wohnsitzbegriff deckt (vgl in diesem Zusammenhang auch die Begriffsbestimmung in § 1 des Meldegesetzes in der damals geltenden Fassung). Dessen ungeachtet kommt der ANMELDUNG UND ABMELDUNG nach dem Meldegesetz eine Indizwirkung dafür zu, dass bei einem derartigen (gebotenen) melderechtlichen Vorgang auch eine Änderung des Wohnsitzes im Sinne des § 53 Abs 2 Z 4 BDG 1979 vorliegen kann. Dies gilt jedenfalls dann, wenn für ein- und denselben Zeitraum nur jeweils eine Meldung nach dem Meldegesetz vorlag, der Beamte der Feststellung der Disziplinarkommission über seine (melderechtliche) Abmeldung von seinem bisher der Dienstbehörde gemeldeten Wohnsitz in A nach B am

  1. Mai 1990 und seiner am 29.Mai 1992 erfolgten (melderechtlichen) Abmeldung von B und neuerlichen Anmeldung in A und dem daraus gezogenen Schluss auf eine in dieser Zeit auch erfolgte Änderung des Wohnsitzes im Sinn des BDG 1979 nicht entgegengetreten ist. Der Umstand, dass sich der Beamte nach seinen eigenen Angaben schon EINIGE ZEIT vor der melderechtlichen Abmeldung und Anmeldung vom
  2. Mai 1992 wieder in A aufhielt und ihn die Dienstbehörde dort auch erreichte, ändert nichts an der zur Last gelegten Unterlassung.Der Verwaltungsgerichtshof verkennt nicht, dass die Meldepflicht nach dem Meldegesetz an der tatsächlichen Unterkunftnahme oder der Aufgabe einer Unterkunft anknüpft (siehe Paragraph 2, Absatz eins, des Meldegesetzes in der damals geltenden Fassung) und sich dieser Begriff nicht mit dem Wohnsitzbegriff deckt vergleiche in diesem Zusammenhang auch die Begriffsbestimmung in Paragraph eins, des Meldegesetzes in der damals geltenden Fassung). Dessen ungeachtet kommt der ANMELDUNG UND ABMELDUNG nach dem Meldegesetz eine Indizwirkung dafür zu, dass bei einem derartigen (gebotenen) melderechtlichen Vorgang auch eine Änderung des Wohnsitzes im Sinne des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 4, BDG 1979 vorliegen kann. Dies gilt jedenfalls dann, wenn für ein- und denselben Zeitraum nur jeweils eine Meldung nach dem Meldegesetz vorlag, der Beamte der Feststellung der Disziplinarkommission über seine (melderechtliche) Abmeldung von seinem bisher der Dienstbehörde gemeldeten Wohnsitz in A nach B am
  3. Mai 1990 und seiner am 29.Mai 1992 erfolgten (melderechtlichen) Abmeldung von B und neuerlichen Anmeldung in A und dem daraus gezogenen Schluss auf eine in dieser Zeit auch erfolgte Änderung des Wohnsitzes im Sinn des BDG 1979 nicht entgegengetreten ist. Der Umstand, dass sich der Beamte nach seinen eigenen Angaben schon EINIGE ZEIT vor der melderechtlichen Abmeldung und Anmeldung vom
  4. Mai 1992 wieder in A aufhielt und ihn die Dienstbehörde dort auch erreichte, ändert nichts an der zur Last gelegten Unterlassung.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.