RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.12.1994 Geschäftszahl93/10/0020 RechtssatzNur ein Verständnis des § 5 Abs 1 OÖ NatSchG 1982 dahingehend, daß jedenfalls die im § 4 OÖ NatSchG 1982 angeführten bewilligungspflichtigen Vorhaben unter der Voraussetzung, daß sie im Landschaftsbild in Erscheinung treten, der Feststellungspflicht nach § 5 Abs 1 OÖ NatSchG 1982 unterliegen, verhindert das unsachliche Ergebnis, daß ein Vorhaben (hier: Errichtung einer Bootshütte an einem See), das teils innerhalb, teils außerhalb der Uferschutzzone zu liegen kommt, zwar jedenfalls hinsichtlich des letzteren Teiles bewilligungspflichtig ist, hinsichtlich des in der Uferschutzzone gelegenen Teiles aber gegebenenfalls als nicht feststellungspflichtig beurteilt wird. Nur das besagte Verständnis gewährleistet, daß die Naturschutzbehörde bei ALLEN Vorhaben iSd § 4 Abs 1 OÖ NatSchG 1982 innerhalb der Uferschutzzone die gegebenenfalls nötigen Vorschreibungen nach § 5 Abs 2 OÖ NatSchG 1982 treffen kann. Schließlich sprechen für das besagte Verständnis des Eingriffsbegriffes auch die Regelungen des § 5 Abs 4 und Abs 5 OÖ NatSchG 1982 über Bojen und landwirtschaftliche Weidezäune. Sie zeigen, daß nach Ansicht des Gesetzgebers selbst diese Objekte, die infolge ihrer Kleinheit im allgemeinen eine erheblich geringere Eingriffswirkung als die im § 4 OÖ NatSchG 1982 aufgezählten Vorhaben entfalten, "Eingriffe in das Landschaftsbild" darstellen. Andernfalls hätte es dieser Regelungen nicht bedurft.Nur ein Verständnis des Paragraph 5, Absatz eins, OÖ NatSchG 1982 dahingehend, daß jedenfalls die im Paragraph 4, OÖ NatSchG 1982 angeführten bewilligungspflichtigen Vorhaben unter der Voraussetzung, daß sie im Landschaftsbild in Erscheinung treten, der Feststellungspflicht nach Paragraph 5, Absatz eins, OÖ NatSchG 1982 unterliegen, verhindert das unsachliche Ergebnis, daß ein Vorhaben (hier: Errichtung einer Bootshütte an einem See), das teils innerhalb, teils außerhalb der Uferschutzzone zu liegen kommt, zwar jedenfalls hinsichtlich des letzteren Teiles bewilligungspflichtig ist, hinsichtlich des in der Uferschutzzone gelegenen Teiles aber gegebenenfalls als nicht feststellungspflichtig beurteilt wird. Nur das besagte Verständnis gewährleistet, daß die Naturschutzbehörde bei ALLEN Vorhaben iSd Paragraph 4, Absatz eins, OÖ NatSchG 1982 innerhalb der Uferschutzzone die gegebenenfalls nötigen Vorschreibungen nach Paragraph 5, Absatz 2, OÖ NatSchG 1982 treffen kann. Schließlich sprechen für das besagte Verständnis des Eingriffsbegriffes auch die Regelungen des Paragraph 5, Absatz 4 und Absatz 5, OÖ NatSchG 1982 über Bojen und landwirtschaftliche Weidezäune. Sie zeigen, daß nach Ansicht des Gesetzgebers selbst diese Objekte, die infolge ihrer Kleinheit im allgemeinen eine erheblich geringere Eingriffswirkung als die im Paragraph 4, OÖ NatSchG 1982 aufgezählten Vorhaben entfalten, "Eingriffe in das Landschaftsbild" darstellen. Andernfalls hätte es dieser Regelungen nicht bedurft.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.