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{'item': 'AW 93/10/0038'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.08.1993 GeschäftszahlAW 93/10/0038 RechtssatzNichtstattgebung - Zurückweisung einer Berufung - Mit Bescheid versagte die Bezirkshauptmannschaft die beantragte naturschutzbehördliche Bewilligung für einen Wildzaun und verfügte gleichzeitig, daß die ohne Bewilligung ausgeführte Maßnahme zu entfernen sei. Mit dem nun vor dem VwGH angefochtenen Bescheid wies die Salzburger Landesregierung die Berufung der Bf zurück und behob gleichzeitig unter Berufung auf § 68 Abs 2 AVG den erstinstanzlichen Bescheid hinsichtlich des erteilten Wiederherstellungsauftrages und des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung. In weiterer Folge teilte die Bezirkshauptmannschaft mit, daß mit der Einleitung eines Wiederherstellungsverfahrens zu rechnen sei, wenn kein Ansuchen um Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung für den Wildzaun eingebracht werde. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung setzt voraus, daß der angefochtene Bescheid einem Vollzug zugänglich ist bzw daß mit ihm eine Berechtigung eingeräumt wurde. Dies ist aber hier nicht der Fall. Die Ankündigung der Bezirkshauptmannschaft, ein Wiederherstellungsverfahren einleiten zu wollen, stellt keine Vollziehungsmaßnahme zur Umsetzung des angefochtenen Bescheides in die Wirklichkeit dar, sondern ist eine Konsequenz des Umstandes, daß der Wildzaun ohne die allenfalls erforderliche naturschutzbehördliche Bewilligung errichtet wurde. Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte daher nicht stattgegeben werden.Nichtstattgebung - Zurückweisung einer Berufung - Mit Bescheid versagte die Bezirkshauptmannschaft die beantragte naturschutzbehördliche Bewilligung für einen Wildzaun und verfügte gleichzeitig, daß die ohne Bewilligung ausgeführte Maßnahme zu entfernen sei. Mit dem nun vor dem VwGH angefochtenen Bescheid wies die Salzburger Landesregierung die Berufung der Bf zurück und behob gleichzeitig unter Berufung auf Paragraph 68, Absatz 2, AVG den erstinstanzlichen Bescheid hinsichtlich des erteilten Wiederherstellungsauftrages und des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung. In weiterer Folge teilte die Bezirkshauptmannschaft mit, daß mit der Einleitung eines Wiederherstellungsverfahrens zu rechnen sei, wenn kein Ansuchen um Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung für den Wildzaun eingebracht werde. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung setzt voraus, daß der angefochtene Bescheid einem Vollzug zugänglich ist bzw daß mit ihm eine Berechtigung eingeräumt wurde. Dies ist aber hier nicht der Fall. Die Ankündigung der Bezirkshauptmannschaft, ein Wiederherstellungsverfahren einleiten zu wollen, stellt keine Vollziehungsmaßnahme zur Umsetzung des angefochtenen Bescheides in die Wirklichkeit dar, sondern ist eine Konsequenz des Umstandes, daß der Wildzaun ohne die allenfalls erforderliche naturschutzbehördliche Bewilligung errichtet wurde. Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte daher nicht stattgegeben werden.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.