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{'item': '93/10/0052'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.10.1995 Geschäftszahl93/10/0052 RechtssatzSoweit § 4 Vlbg NatSchG 1969 iVm § 3 NatSchV Rheindelta 1986 idF LGBl 1991/44 iVm § 4 NatSchV Rheindelta 1986 idF LGBl 1991/44 für die Bewilligung eines Vorhabens allgemein an die Verletzung von Naturschutzinteressen und Landschaftsschutzinteressen anknüpft, ist es nicht rechtswidrig, bei deren Bewertung nicht allein an die Auswirkungen der bloßen Existenz der geplanten Anlage (hier Bootsliegeplätze in Form schwimmender Bootsstege) Bedacht zu nehmen; vielmehr können auch Umstände als Verletzung von Naturschutzinteressen und Landschaftsschutzinteressen von Bedeutung sein, die sich aus der widmungsgemäßen Benutzung der Anlage oder einem Verhalten ergeben, das mit der widmungsgemäßen Benutzung nach den Erfahrungen des täglichen Lebens verbunden sein wird. § 3 NatSchV Rheindelta 1986 idF LGBl 1991/44 enthält einen umfassenden Katalog von Verboten im Naturschutzgebiet. Aus diesem Katalog iVm § 4 Vlbg NatSchG 1969 ergibt sich ein umfassender Schutz des Naturschutzgebietes, der es verbietet, einzelne Eingriffe isoliert zu sehen; vielmehr sind alle von dem Eingriff ausgehenden, unter dem Aspekt des aus § 4 Vlbg NatSchG 1969 iVm § 3 NatSchV Rheindelta 1986 idF LGBl 1991/44 abzuleitenden Schutzzweckes relevanten Auswirkungen zu berücksichtigen. Bezogen auf einen den Verbotstatbestand des § 3 Abs 1 lit f NatSchV Rheindelta 1986 idF LGBl 1991/44 verwirklichenden Eingriff bedeutet dies, daß nicht nur landschaftsbildliche, sondern auch sonstige unter dem Gesichtspunkt der Erklärung eines Gebietes zum Naturschutzgebiet relevante Auswirkungen in die Betrachtung einzubeziehen sind.Soweit Paragraph 4, Vlbg NatSchG 1969 in Verbindung mit Paragraph 3, NatSchV Rheindelta 1986 in der Fassung LGBl 1991/44 in Verbindung mit Paragraph 4, NatSchV Rheindelta 1986 in der Fassung LGBl 1991/44 für die Bewilligung eines Vorhabens allgemein an die Verletzung von Naturschutzinteressen und Landschaftsschutzinteressen anknüpft, ist es nicht rechtswidrig, bei deren Bewertung nicht allein an die Auswirkungen der bloßen Existenz der geplanten Anlage (hier Bootsliegeplätze in Form schwimmender Bootsstege) Bedacht zu nehmen; vielmehr können auch Umstände als Verletzung von Naturschutzinteressen und Landschaftsschutzinteressen von Bedeutung sein, die sich aus der widmungsgemäßen Benutzung der Anlage oder einem Verhalten ergeben, das mit der widmungsgemäßen Benutzung nach den Erfahrungen des täglichen Lebens verbunden sein wird. Paragraph 3, NatSchV Rheindelta 1986 in der Fassung LGBl 1991/44 enthält einen umfassenden Katalog von Verboten im Naturschutzgebiet. Aus diesem Katalog in Verbindung mit Paragraph 4, Vlbg NatSchG 1969 ergibt sich ein umfassender Schutz des Naturschutzgebietes, der es verbietet, einzelne Eingriffe isoliert zu sehen; vielmehr sind alle von dem Eingriff ausgehenden, unter dem Aspekt des aus Paragraph 4, Vlbg NatSchG 1969 in Verbindung mit Paragraph 3, NatSchV Rheindelta 1986 in der Fassung LGBl 1991/44 abzuleitenden Schutzzweckes relevanten Auswirkungen zu berücksichtigen. Bezogen auf einen den Verbotstatbestand des Paragraph 3, Absatz eins, Litera f, NatSchV Rheindelta 1986 in der Fassung LGBl 1991/44 verwirklichenden Eingriff bedeutet dies, daß nicht nur landschaftsbildliche, sondern auch sonstige unter dem Gesichtspunkt der Erklärung eines Gebietes zum Naturschutzgebiet relevante Auswirkungen in die Betrachtung einzubeziehen sind.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.