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{'item': '93/10/0128'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.10.1995 Geschäftszahl93/10/0128 RechtssatzDie Schaffung von Legalparteien ist eine Angelegenheit des materiellen Rechtes. Richtet der Gesetzgeber zur Wahrnehmung bestimmter Interessen Legalparteien ein, so bedeutet dies nicht die Begründung einer Zuständigkeit iSd Bestimmung einer Behörde zur Erlassung behördlicher Rechtsakte bzw deren Übertragung durch einen Willensakt des zuständigen Organs. Die Schaffung von Legalparteien erfolgt daher nicht in dem sich aus Art 83 Abs 2 B-VG ergebenden System der festen Zuständigkeitsverteilung, und es ist auf Grund des Prinzips der festen Zuständigkeitsverteilung nicht geboten, die im § 3 Abs 2 Slbg UmweltanwaltschaftsG (in der Stammfassung bzw idF LGBl 1992/42), im § 44a Slbg NatSchG 1977 idF LGBl 1992/41 bzw § 52 Abs 1 Slbg NatschG 1993 vorgesehene Ausübung des Rechtes des Naturschutzbeauftragten, die ihm zukommende Parteistellung an die Landesumweltanwaltschaft zu übertragen bzw die im § 3 Abs 2 Slbg UmweltanwaltschaftsG idF LGBl 1992/42, § 44a Slbg NatSchG 1977 idF LGBl 1991/41 und § 52 Abs 1 Slbg NatSchG 1993 vorgesehene Ausübung des Rechtes der Landesumweltanwaltschaft, ihre Parteistellung durch Erklärung zu begründen, an bestimmte Voraussetzungen zu knüpfen. Soweit § 3 Abs 2 Slbg UmweltanwaltschaftsG (in der Stammfassung bzw idF LGBl 1992/42), § 44a Slbg NatSchG 1977 idF LGBl 1991/42 bzw § 52 Abs 1 Slbg NatSchG 1993 die Parteistellung der Landesumweltanwaltschaft an die Erklärung des Naturschutzbeauftragten bzw jene der Landesumweltanwaltschaft selbst knüpft, bestehen auch unter dem Gesichtspunkt des Legalitätsprinzips nach Art 18 Abs 1 B-VG keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der genannten Vorschriften.Die Schaffung von Legalparteien ist eine Angelegenheit des materiellen Rechtes. Richtet der Gesetzgeber zur Wahrnehmung bestimmter Interessen Legalparteien ein, so bedeutet dies nicht die Begründung einer Zuständigkeit iSd Bestimmung einer Behörde zur Erlassung behördlicher Rechtsakte bzw deren Übertragung durch einen Willensakt des zuständigen Organs. Die Schaffung von Legalparteien erfolgt daher nicht in dem sich aus Artikel 83, Absatz 2, B-VG ergebenden System der festen Zuständigkeitsverteilung, und es ist auf Grund des Prinzips der festen Zuständigkeitsverteilung nicht geboten, die im Paragraph 3, Absatz 2, Slbg UmweltanwaltschaftsG (in der Stammfassung bzw in der Fassung LGBl 1992/42), im Paragraph 44 a, Slbg NatSchG 1977 in der Fassung LGBl 1992/41 bzw Paragraph 52, Absatz eins, Slbg NatschG 1993 vorgesehene Ausübung des Rechtes des Naturschutzbeauftragten, die ihm zukommende Parteistellung an die Landesumweltanwaltschaft zu übertragen bzw die im Paragraph 3, Absatz 2, Slbg UmweltanwaltschaftsG in der Fassung LGBl 1992/42, Paragraph 44 a, Slbg NatSchG 1977 in der Fassung LGBl 1991/41 und Paragraph 52, Absatz eins, Slbg NatSchG 1993 vorgesehene Ausübung des Rechtes der Landesumweltanwaltschaft, ihre Parteistellung durch Erklärung zu begründen, an bestimmte Voraussetzungen zu knüpfen. Soweit Paragraph 3, Absatz 2, Slbg UmweltanwaltschaftsG (in der Stammfassung bzw in der Fassung LGBl 1992/42), Paragraph 44 a, Slbg NatSchG 1977 in der Fassung LGBl 1991/42 bzw Paragraph 52, Absatz eins, Slbg NatSchG 1993 die Parteistellung der Landesumweltanwaltschaft an die Erklärung des Naturschutzbeauftragten bzw jene der Landesumweltanwaltschaft selbst knüpft, bestehen auch unter dem Gesichtspunkt des Legalitätsprinzips nach Artikel 18, Absatz eins, B-VG keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der genannten Vorschriften.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.