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{'item': '93/10/0128'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.10.1995 Geschäftszahl93/10/0128 RechtssatzWortlaut und offenkundiger Zweck des § 48 Abs 2 zweiter Satz Slbg NatSchG 1993 lassen - auch unter Bedachtnahme auf § 3 Abs 3 Slbg NatSchG 1993 - eine Vorgangsweise nicht zu, bei der das Gewicht von nach § 48 Abs 2 zweiter Satz Slbg NatschG 1993 vorgeschriebenen Ausgleichsmaßnahmen in den nach § 3 Abs 3 Slbg NatschG 1993 vorzunehmenden Abwägungsvorgang einbezogen wird. Vielmehr ist ein zur Untersagung führendes Ergebnis der nach § 3 Abs 3 Slbg NatSchG 1993 vorzunehmenden Interessenabwägung Tatbestandsvoraussetzung dafür, daß in den - auf anderem Abwägungsmaterial aufbauende - Abwägungsvorgang iSd § 48 Abs 2 zweiter Satz Slbg NatSchG 1993 eingetreten werden kann. Auf Grund des § 48 Abs 2 zweiter Satz Slbg NatSchG 1993 kann eine Bewilligung - wie schon aus dem Wortlaut folgt - nur dann erteilt werden, wenn die vorgeschriebenen Ausgleichsmaßnahmen insgesamt eine wesentliche Verbesserung des Landschaftsbildes bewirken, die die nachteiligen Auswirkungen der beabsichtigten Maßnahmen erheblich überwiegt. Die Vorschrift gebietet somit einen Abwägungsvorgang, bei dem die nachteiligen Auswirkungen der beabsichtigten Maßnahme auf Landschaftsbild oder Naturhaushalt der durch die Ausgleichsmaßnahmen bewirkten Verbesserung von Landschaftsbild oder Naturhaushalt gegenübergestellt werden. Die Vorschrift stel1t in eindeutiger Weise auf eine bei einer Gesamtbetrachtung ("insgesamt") festzustellende erhebliche Verbesserung von Landschaftsbild oder Naturhaushalt ab. Sie bietet keine Grundlage dafür, Ausleichsmaßnahmen, die die in § 48 Abs 2 zweiter Satz Slbg NatSchG 1993 umschriebene Qualifikation, nämlich - bezogen auf die Gesamtsituation - die Wirkung einer wesentlichen Verbesserung von Landschaftsbild oder Naturhaushalt, die die nachteiligen Auswirkungen der beabsichtigten Maßnahme erheblich überwiegt, nicht aufweisen, als das Gewicht der öffentlichen Interessen an der beabsichtigten Maßnahme vermehrende - oder auch das Gewicht der öffentlichen Interessen am Naturschutz vermindernde - Umstände bei der Interessenabwägung nach § 3 Abs 3 Slbg NatSchG 1993 zu berücksichtigen.Wortlaut und offenkundiger Zweck des Paragraph 48, Absatz 2, zweiter Satz Slbg NatSchG 1993 lassen - auch unter Bedachtnahme auf Paragraph 3, Absatz 3, Slbg NatSchG 1993 - eine Vorgangsweise nicht zu, bei der das Gewicht von nach Paragraph 48, Absatz 2, zweiter Satz Slbg NatschG 1993 vorgeschriebenen Ausgleichsmaßnahmen in den nach Paragraph 3, Absatz 3, Slbg NatschG 1993 vorzunehmenden Abwägungsvorgang einbezogen wird. Vielmehr ist ein zur Untersagung führendes Ergebnis der nach Paragraph 3, Absatz 3, Slbg NatSchG 1993 vorzunehmenden Interessenabwägung Tatbestandsvoraussetzung dafür, daß in den - auf anderem Abwägungsmaterial aufbauende - Abwägungsvorgang iSd Paragraph 48, Absatz 2, zweiter Satz Slbg NatSchG 1993 eingetreten werden kann. Auf Grund des Paragraph 48, Absatz 2, zweiter Satz Slbg NatSchG 1993 kann eine Bewilligung - wie schon aus dem Wortlaut folgt - nur dann erteilt werden, wenn die vorgeschriebenen Ausgleichsmaßnahmen insgesamt eine wesentliche Verbesserung des Landschaftsbildes bewirken, die die nachteiligen Auswirkungen der beabsichtigten Maßnahmen erheblich überwiegt. Die Vorschrift gebietet somit einen Abwägungsvorgang, bei dem die nachteiligen Auswirkungen der beabsichtigten Maßnahme auf Landschaftsbild oder Naturhaushalt der durch die Ausgleichsmaßnahmen bewirkten Verbesserung von Landschaftsbild oder Naturhaushalt gegenübergestellt werden. Die Vorschrift stel1t in eindeutiger Weise auf eine bei einer Gesamtbetrachtung ("insgesamt") festzustellende erhebliche Verbesserung von Landschaftsbild oder Naturhaushalt ab. Sie bietet keine Grundlage dafür, Ausleichsmaßnahmen, die die in Paragraph 48, Absatz 2, zweiter Satz Slbg NatSchG 1993 umschriebene Qualifikation, nämlich - bezogen auf die Gesamtsituation - die Wirkung einer wesentlichen Verbesserung von Landschaftsbild oder Naturhaushalt, die die nachteiligen Auswirkungen der beabsichtigten Maßnahme erheblich überwiegt, nicht aufweisen, als das Gewicht der öffentlichen Interessen an der beabsichtigten Maßnahme vermehrende - oder auch das Gewicht der öffentlichen Interessen am Naturschutz vermindernde - Umstände bei der Interessenabwägung nach Paragraph 3, Absatz 3, Slbg NatSchG 1993 zu berücksichtigen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.