RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.07.1994 Geschäftszahl93/10/0171 Rechtssatz§ 170 Abs 7 ForstG 1975 erging in Ausführung des ersten Halbsatzes des Art 103 Abs 4 B-VG: Abweichend von der Regel des zweigliedrigen Instanzenzuges hat der Bundesgesetzgeber von der ihm eingeräumten verfassungsgesetzlichen Ermächtigung Gebrauch gemacht, den Instanzenzug in bestimmten, ihm bedeutungsvoll erscheinenden Angelegenheiten ausnahmsweise bis zum zuständigen Bundesminister zu eröffnen. § 170 Abs 7 ForstG 1975 enthält somit ausschließlich eine Ausnahme von der Regel, daß der Instanzenzug beim Landeshauptmann endet, wenn er als Rechtsmittelbehörde zu entscheiden hat. Hat hingegen der Landeshauptmann als Behörde erster Instanz einzuschreiten (hier hat der Landeshauptmann auf Grund eines Devolutionsantrages anstelle der Forstbehörde erster Instanz entschieden; Zurückweisung eines Antrages auf Erlassung eines forstpolizeilichen Befehls gem § 172 Abs 6 ForstG 1975 mangels Rechtsanspruch), so kommt § 170 Abs 7 ForstG 1975 von vornherein nicht zum Tragen. Um den nach dem zweiten Halbsatz des Art 103 Abs 4 B-VG grundsätzlich gegebenen Instanzenzug bis zum zuständigen Bundesminister (hier: BMLF) auszuschalten, bedürfe es vielmehr einer bundesgesetzlichen Ausnahmeregelung in der entgegengesetzten Richtung: der (zweigliedrige) Instanzenzug wäre auszuschließen, der Landeshauptmann als einzige Instanz vorzusehen. Eine derartige Regelung aber enthält das ForstG 1975 nicht (Hinweis B 16.10.1989, 89/10/0195).Paragraph 170, Absatz 7, ForstG 1975 erging in Ausführung des ersten Halbsatzes des Artikel 103, Absatz 4, B-VG: Abweichend von der Regel des zweigliedrigen Instanzenzuges hat der Bundesgesetzgeber von der ihm eingeräumten verfassungsgesetzlichen Ermächtigung Gebrauch gemacht, den Instanzenzug in bestimmten, ihm bedeutungsvoll erscheinenden Angelegenheiten ausnahmsweise bis zum zuständigen Bundesminister zu eröffnen. Paragraph 170, Absatz 7, ForstG 1975 enthält somit ausschließlich eine Ausnahme von der Regel, daß der Instanzenzug beim Landeshauptmann endet, wenn er als Rechtsmittelbehörde zu entscheiden hat. Hat hingegen der Landeshauptmann als Behörde erster Instanz einzuschreiten (hier hat der Landeshauptmann auf Grund eines Devolutionsantrages anstelle der Forstbehörde erster Instanz entschieden; Zurückweisung eines Antrages auf Erlassung eines forstpolizeilichen Befehls gem Paragraph 172, Absatz 6, ForstG 1975 mangels Rechtsanspruch), so kommt Paragraph 170, Absatz 7, ForstG 1975 von vornherein nicht zum Tragen. Um den nach dem zweiten Halbsatz des Artikel 103, Absatz 4, B-VG grundsätzlich gegebenen Instanzenzug bis zum zuständigen Bundesminister (hier: BMLF) auszuschalten, bedürfe es vielmehr einer bundesgesetzlichen Ausnahmeregelung in der entgegengesetzten Richtung: der (zweigliedrige) Instanzenzug wäre auszuschließen, der Landeshauptmann als einzige Instanz vorzusehen. Eine derartige Regelung aber enthält das ForstG 1975 nicht (Hinweis B 16.10.1989, 89/10/0195).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.