RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.01.1994 Geschäftszahl93/11/0131 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie VwGH E 1994/01/25 93/11/0073 1 StammrechtssatzDie zum § 2b ÄrzteG 1949 idF vor dem ÄrzteG BGBl 1984/373 entwickelten Grundsätze gelten auch für die inhaltsgleiche Regelung des § 5 Abs 1 ÄrzteG. Danach schließt die Anerkennung eines im Ausland erworbenen akademischen Grades unter der Voraussetzung der Ablegung von Ergänzungsprüfungen als einem inländischen akademischen Grad gleichwertig die Annahme aus, daß die Gleichwertigkeit schon auf den (ursprünglichen) Promotionsakt zurückbezogen werden kann bzw auf diesen zurückwirkt (Ex-tunc-Wirkung der Nostrifizierung; Hinweis E 2.5.1972, 928/71, VwSlg 8226 A/1972). Bei der Nostrifizierung eines im Ausland erworbenen Doktorates der gesamten Heilkunde kommt es somit darauf an, ob sie mit Ex-nunc-Wirkung oder mit Ex-tunc-Wirkung erfolgt. Nur im letzteren Fall sind Praxiszeiten vor der Nostrifizierung auf die vorgeschriebene postpromotionelle praktische Ausbildung anrechenbar. Dies gilt auch für den Fall, daß die an einer ausländischen Universität absolvierte medizinische Ausbildung auf die Ausbildung zum Doktor der gesamten Heilkunde an einer österreichischen Universität unter Vorschreibung von Ergänzungsprüfungen angerechnet wird. Erst mit der Promotion zum Doktor der gesamten Heilkunde kann vom Abschluß jener universitären Ausbildung die Rede sein, die § 3 Abs 2 Z 3 ÄrzteG als allgemeines Erfordernis für die in diesem Gesetz vorgeschriebene postpromotielle praktische Ausbildung für die selbständige Ausübung des Arztberufes normiert. Die belBeh verneinte daher zu Recht die Anrechenbarkeit der Praxiszeiten des Bf VOR seiner Promotion zum Doktor der gesamten Heilkunde auf die vorgeschriebene postpromotionelle praktische Ausbildung im Sonderfach Urologie.Die zum Paragraph 2 b, ÄrzteG 1949 in der Fassung vor dem ÄrzteG BGBl 1984/373 entwickelten Grundsätze gelten auch für die inhaltsgleiche Regelung des Paragraph 5, Absatz eins, ÄrzteG. Danach schließt die Anerkennung eines im Ausland erworbenen akademischen Grades unter der Voraussetzung der Ablegung von Ergänzungsprüfungen als einem inländischen akademischen Grad gleichwertig die Annahme aus, daß die Gleichwertigkeit schon auf den (ursprünglichen) Promotionsakt zurückbezogen werden kann bzw auf diesen zurückwirkt (Ex-tunc-Wirkung der Nostrifizierung; Hinweis E 2.5.1972, 928/71, VwSlg 8226 A/1972). Bei der Nostrifizierung eines im Ausland erworbenen Doktorates der gesamten Heilkunde kommt es somit darauf an, ob sie mit Ex-nunc-Wirkung oder mit Ex-tunc-Wirkung erfolgt. Nur im letzteren Fall sind Praxiszeiten vor der Nostrifizierung auf die vorgeschriebene postpromotionelle praktische Ausbildung anrechenbar. Dies gilt auch für den Fall, daß die an einer ausländischen Universität absolvierte medizinische Ausbildung auf die Ausbildung zum Doktor der gesamten Heilkunde an einer österreichischen Universität unter Vorschreibung von Ergänzungsprüfungen angerechnet wird. Erst mit der Promotion zum Doktor der gesamten Heilkunde kann vom Abschluß jener universitären Ausbildung die Rede sein, die Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, ÄrzteG als allgemeines Erfordernis für die in diesem Gesetz vorgeschriebene postpromotielle praktische Ausbildung für die selbständige Ausübung des Arztberufes normiert. Die belBeh verneinte daher zu Recht die Anrechenbarkeit der Praxiszeiten des Bf VOR seiner Promotion zum Doktor der gesamten Heilkunde auf die vorgeschriebene postpromotionelle praktische Ausbildung im Sonderfach Urologie.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.