RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.04.1996 Geschäftszahl93/11/0178 RechtssatzIn den Verordnungen der Kärntner Landesregierung, mit denen gem § 53 Abs 1 Krnt KAO 1992 ua die Pflegegebühren an den öffentlichen Krankenanstalten Kärntens festgesetzt werden, werden seit 1991 für die Landeskrankenhäuser Villach und Wolfsberg die Pflegegebühren jeweils in gleicher Höhe festgesetzt (vgl die Verordnung der Landesregierung vom 19.12.1989, Zl 14-SV-4542/1/1989, mit der die Pflegegebühren und Anstaltsgebühren sowie die Ambulanzbeiträge an den öffentlichen Landeskrankenanstalten, Heilanstalten und Pflegeanstalten Kärntens festgesetzt und die kostendeckend ermittelten Pflegegebühren und Sondergebühren kundgemacht werden, LGBl 1989/72, und die Verordnung der Landesregierung vom 11.12.1990, Zl 14-SV-4017/5/1990, mit der die Pflegegebühren und Anstaltsgebühren sowie die Ambulanzbeiträge an den öffentlichen Landeskrankenanstalten, Heilanstalten und Pflegeanstalten Kärntens festgesetzt werden, LGBl 1990/98). Da diese Festsetzung nach der genannten Gesetzesstelle unter Bedachtnahnme auf die Ausstattung und Einrichtung, wie sie durch die Funktion der Krankenanstalt erforderlich sind, und die ordnungsgemäße wirtschaftliche Gebarung zu erfolgen hat, spricht dieser Umstand für die annähernde Gleichwertigkeit dieser beiden Landeskrankenanstalten und damit auch für die annähernde Gleichwertigkeit des Krankenhauses der Barmherzigen Brüder in St Veit an der Glan, des Krankenhauses des Deutschen Ordens in Friesach und des Krankenhauses der Elisabethinen in Klagenfurt mit dem Landeskrankenhaus Villach.In den Verordnungen der Kärntner Landesregierung, mit denen gem Paragraph 53, Absatz eins, Krnt KAO 1992 ua die Pflegegebühren an den öffentlichen Krankenanstalten Kärntens festgesetzt werden, werden seit 1991 für die Landeskrankenhäuser Villach und Wolfsberg die Pflegegebühren jeweils in gleicher Höhe festgesetzt vergleiche die Verordnung der Landesregierung vom 19.12.1989, Zl 14-SV-4542/1/1989, mit der die Pflegegebühren und Anstaltsgebühren sowie die Ambulanzbeiträge an den öffentlichen Landeskrankenanstalten, Heilanstalten und Pflegeanstalten Kärntens festgesetzt und die kostendeckend ermittelten Pflegegebühren und Sondergebühren kundgemacht werden, LGBl 1989/72, und die Verordnung der Landesregierung vom 11.12.1990, Zl 14-SV-4017/5/1990, mit der die Pflegegebühren und Anstaltsgebühren sowie die Ambulanzbeiträge an den öffentlichen Landeskrankenanstalten, Heilanstalten und Pflegeanstalten Kärntens festgesetzt werden, LGBl 1990/98). Da diese Festsetzung nach der genannten Gesetzesstelle unter Bedachtnahnme auf die Ausstattung und Einrichtung, wie sie durch die Funktion der Krankenanstalt erforderlich sind, und die ordnungsgemäße wirtschaftliche Gebarung zu erfolgen hat, spricht dieser Umstand für die annähernde Gleichwertigkeit dieser beiden Landeskrankenanstalten und damit auch für die annähernde Gleichwertigkeit des Krankenhauses der Barmherzigen Brüder in St Veit an der Glan, des Krankenhauses des Deutschen Ordens in Friesach und des Krankenhauses der Elisabethinen in Klagenfurt mit dem Landeskrankenhaus Villach. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/11/0179 94/11/0076
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.