RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.03.1994 Geschäftszahl93/11/0263 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie VwGH E 1993/12/16 93/11/0201 1 StammrechtssatzDer Arbeitgeber hat auch in Ansehung von Fahrtenbüchern die Pflicht, dafür zu sorgen, daß seine Arbeitnehmer die betreffenden gesetzlichen Regelungen befolgen. Eine Vielzahl von Bestimmungen des AZG ist der Formulierung nach an den Arbeitnehmer gerichtet, gebietet ihm etwa die Einhaltung von Ruhepausen und Ruhezeiten sowie von Höchstarbeitszeiten. Bei Verstößen ist aber nicht der Arbeitnehmer, sondern - sofern ihn ein Verschulden daran trifft - der Arbeitgeber verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Nichts anderes hat für das an den Arbeitnehmer gerichtete Gebot zu gelten, die zur Kontrolle der Einhaltung der Arbeitszeiten durch Lenker und Beifahrer von Kraftfahrzeugen erforderlichen Fahrtenbücher zu führen. Die Verpflichtung des Arbeitgebers erschöpft sich nicht in den im § 17 Abs 2 AZG aufgezählten Handlungen (Ausgabe der Fahrtenbücher an die Arbeitnehmer, mindestens einmalige monatliche Überprüfung und Verwahrung der Bücher nach dem Abschluß). Diese Pflichten treffen begrifflich nur den Arbeitgeber und nicht auch den Arbeitnehmer. Sie berühren aber nicht die dem AZG ganz allgemein innewohnende - aus § 28 Abs 1 AZG (wonach Verwaltungsstrafen wegen Übertretungen des Gesetzes nur gegen den Arbeitgeber oder seinen Bevollmächtigten verhängt werden können) erschließbare - Verantwortlichkeit des Arbeitgebers für Verhaltensweisen seiner Arbeitnehmer, diesfalls in Ansehung des § 17 Abs 1 AZG (Hinweis E 22.10.1990, 90/19/341).Der Arbeitgeber hat auch in Ansehung von Fahrtenbüchern die Pflicht, dafür zu sorgen, daß seine Arbeitnehmer die betreffenden gesetzlichen Regelungen befolgen. Eine Vielzahl von Bestimmungen des AZG ist der Formulierung nach an den Arbeitnehmer gerichtet, gebietet ihm etwa die Einhaltung von Ruhepausen und Ruhezeiten sowie von Höchstarbeitszeiten. Bei Verstößen ist aber nicht der Arbeitnehmer, sondern - sofern ihn ein Verschulden daran trifft - der Arbeitgeber verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Nichts anderes hat für das an den Arbeitnehmer gerichtete Gebot zu gelten, die zur Kontrolle der Einhaltung der Arbeitszeiten durch Lenker und Beifahrer von Kraftfahrzeugen erforderlichen Fahrtenbücher zu führen. Die Verpflichtung des Arbeitgebers erschöpft sich nicht in den im Paragraph 17, Absatz 2, AZG aufgezählten Handlungen (Ausgabe der Fahrtenbücher an die Arbeitnehmer, mindestens einmalige monatliche Überprüfung und Verwahrung der Bücher nach dem Abschluß). Diese Pflichten treffen begrifflich nur den Arbeitgeber und nicht auch den Arbeitnehmer. Sie berühren aber nicht die dem AZG ganz allgemein innewohnende - aus Paragraph 28, Absatz eins, AZG (wonach Verwaltungsstrafen wegen Übertretungen des Gesetzes nur gegen den Arbeitgeber oder seinen Bevollmächtigten verhängt werden können) erschließbare - Verantwortlichkeit des Arbeitgebers für Verhaltensweisen seiner Arbeitnehmer, diesfalls in Ansehung des Paragraph 17, Absatz eins, AZG (Hinweis E 22.10.1990, 90/19/341).
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