RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum13.07.1993 GeschäftszahlAW 93/12/0016 RechtssatzStattgebung - Entzug einer Naturalwohnung nach § 80 Abs 9 BDG 1979 - Mit dem angefochtenen Bescheid entzog die belBeh der Bf die Naturalwohnung gem § 80 Abs 9 BDG 1979 und verpflichtete sie, diese Wohnung bis zu einem näher bestimmten Zeitpunkt geräumt zu übergeben. Die belBeh begründete ihren Bescheid im wesentlichen damit, die Naturalwohnung werde "zur familiengerechten Wohnversorgung von Heeresbediensteten dringend benötigt". Aus dem Hinweis der belBeh auf die Anzahl der Wohnungswerber - darin erschöpft sich ihre Stellungnahme - läßt sich zwar ableiten, daß eine große Nachfrage für derartige Naturalwohnungen besteht. Die Nachfrage begründet aber für sich allein noch nicht das Vorliegen der von der belBeh behaupteten zwingenden öffentlichen Interessen. Hiezu bedarf es einer sich aus dem Dienst ergebenden Notwendigkeit wie sie zB im Erfordernis der Zuweisung dieser Wohnung als Dienstwohnung oder im Bedarf im Zusammenhang mit der Durchführung einer Versetzung (vgl § 38 Abs 3 BDG 1979) oder in sonstigen wichtigen Gründen gelegen sein kann. Derartiges hat die belBeh aber auch nicht ansatzweise behauptet. Bei Abwägen der von der Bf geltend gemachten Nachteile erachtet der VwGH das Interesse der Bf, vor einer Kontrolle des angefochtenen Bescheides durch den VwGH nicht die gegenständliche Wohnung räumen zu müssen, als überwiegend, da die belBeh - sofern man ihr Vorbringen auch in diese Richtung deuten kann - ihr Interesse an der Vergabe an Beamte des Dienststandes bzw die Nachteile, die sich aus der Nichtvergabe der Wohnung ergeben würden (zB begründet in den bei einem Bewerber gegebenen schlechten Wohnverhältnissen in Abwägung zur Zumutbarkeit für die Bf sich eine neue Wohnmöglichkeit zu verschaffen) nicht näher dargelegt hat.Stattgebung - Entzug einer Naturalwohnung nach Paragraph 80, Absatz 9, BDG 1979 - Mit dem angefochtenen Bescheid entzog die belBeh der Bf die Naturalwohnung gem Paragraph 80, Absatz 9, BDG 1979 und verpflichtete sie, diese Wohnung bis zu einem näher bestimmten Zeitpunkt geräumt zu übergeben. Die belBeh begründete ihren Bescheid im wesentlichen damit, die Naturalwohnung werde "zur familiengerechten Wohnversorgung von Heeresbediensteten dringend benötigt". Aus dem Hinweis der belBeh auf die Anzahl der Wohnungswerber - darin erschöpft sich ihre Stellungnahme - läßt sich zwar ableiten, daß eine große Nachfrage für derartige Naturalwohnungen besteht. Die Nachfrage begründet aber für sich allein noch nicht das Vorliegen der von der belBeh behaupteten zwingenden öffentlichen Interessen. Hiezu bedarf es einer sich aus dem Dienst ergebenden Notwendigkeit wie sie zB im Erfordernis der Zuweisung dieser Wohnung als Dienstwohnung oder im Bedarf im Zusammenhang mit der Durchführung einer Versetzung vergleiche Paragraph 38, Absatz 3, BDG 1979) oder in sonstigen wichtigen Gründen gelegen sein kann. Derartiges hat die belBeh aber auch nicht ansatzweise behauptet. Bei Abwägen der von der Bf geltend gemachten Nachteile erachtet der VwGH das Interesse der Bf, vor einer Kontrolle des angefochtenen Bescheides durch den VwGH nicht die gegenständliche Wohnung räumen zu müssen, als überwiegend, da die belBeh - sofern man ihr Vorbringen auch in diese Richtung deuten kann - ihr Interesse an der Vergabe an Beamte des Dienststandes bzw die Nachteile, die sich aus der Nichtvergabe der Wohnung ergeben würden (zB begründet in den bei einem Bewerber gegebenen schlechten Wohnverhältnissen in Abwägung zur Zumutbarkeit für die Bf sich eine neue Wohnmöglichkeit zu verschaffen) nicht näher dargelegt hat.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.