RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.12.1995 Geschäftszahl93/12/0086 RechtssatzAus dem in § 4 KrPflG und § 5 KrPflG geprägten Berufsbild des KrankenPFLEGEFACHDIENSTES folgt (Hinweis E 20.10.1981, 12/2241/80, unbeachtlich ist diesbezüglich, daß dieses Erkenntnis den Fall einer Pflegedienst-Chargenzulage gem § 30c GehG betroffen hat), daß sich die Tätigkeit auf die Krankenpflege - sei es in unmittelbarer Ausführung, sei es in überwachender Funktion - beziehen muß. Mit dem zwar (ebenfalls) auf den Fall einer Pflegedienst-Chargenzulage bezogenen E vom 21.4.1986, 85/12/0086, hat der VwGH - diesbezüglich vergleichbar - klargestellt, daß Voraussetzung der einschlägigen Verwendung (und zwar iSd § 78 Abs 4 Z 1 GehG) die Erbringung von Leistungen ist, die zumindest in überwiegendem Maße dem KrankenPFLEGEFACHDIENST zuzuordnen, ist. Aus § 4 KrPflG und § 5 KrPflG iVm der Abgrenzung zu den sonst im KrPflG geregelten Sanitätsdiensten ergibt sich eindeutig, daß eine einschlägige Verwendung im KrankenPFLEGEFACHDIENST zwar die Hilfeleistung bei ärztlichen Verrichtungen sowie die Ausführung ärztlicher Anordnungen bei der Heilbehandlung mit einschließt, daß aber im Zentrum der Verwendung die fachlich qualifizierte Pflegeleistung steht (dies traf hier auf die Tätigkeit des Bf als Sanitätsunteroffizier bei einer Stellungskommission nicht zu). Diese Rechtsprechung zu § 30b GehG und § 30c GehG ist auch auf § 85e Abs 1 GehG und § 85e Abs 3 Z 2 GehG iVm § 231a Abs 1 Z 1 BDG 1979 und § 231a Abs 1 Z 2 BDG 1979 anzuwenden.Aus dem in Paragraph 4, KrPflG und Paragraph 5, KrPflG geprägten Berufsbild des KrankenPFLEGEFACHDIENSTES folgt (Hinweis E 20.10.1981, 12/2241/80, unbeachtlich ist diesbezüglich, daß dieses Erkenntnis den Fall einer Pflegedienst-Chargenzulage gem Paragraph 30 c, GehG betroffen hat), daß sich die Tätigkeit auf die Krankenpflege - sei es in unmittelbarer Ausführung, sei es in überwachender Funktion - beziehen muß. Mit dem zwar (ebenfalls) auf den Fall einer Pflegedienst-Chargenzulage bezogenen E vom 21.4.1986, 85/12/0086, hat der VwGH - diesbezüglich vergleichbar - klargestellt, daß Voraussetzung der einschlägigen Verwendung (und zwar iSd Paragraph 78, Absatz 4, Ziffer eins, GehG) die Erbringung von Leistungen ist, die zumindest in überwiegendem Maße dem KrankenPFLEGEFACHDIENST zuzuordnen, ist. Aus Paragraph 4, KrPflG und Paragraph 5, KrPflG in Verbindung mit der Abgrenzung zu den sonst im KrPflG geregelten Sanitätsdiensten ergibt sich eindeutig, daß eine einschlägige Verwendung im KrankenPFLEGEFACHDIENST zwar die Hilfeleistung bei ärztlichen Verrichtungen sowie die Ausführung ärztlicher Anordnungen bei der Heilbehandlung mit einschließt, daß aber im Zentrum der Verwendung die fachlich qualifizierte Pflegeleistung steht (dies traf hier auf die Tätigkeit des Bf als Sanitätsunteroffizier bei einer Stellungskommission nicht zu). Diese Rechtsprechung zu Paragraph 30 b, GehG und Paragraph 30 c, GehG ist auch auf Paragraph 85 e, Absatz eins, GehG und Paragraph 85 e, Absatz 3, Ziffer 2, GehG in Verbindung mit Paragraph 231 a, Absatz eins, Ziffer eins, BDG 1979 und Paragraph 231 a, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 anzuwenden.
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