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93/12/0181

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum11.05.1994 Geschäftszahl93/12/0181 RechtssatzUngeachtet des Erlöschens der Obsorge (§ 144 ABGB) mit Eintritt der Volljährigkeit des Kindes (§ 172 ABGB) hat dasselbe im Rahmen seines Unterhaltsanspruches (§ 140 ABGB) nach Maßgabe der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen auch Anspruch auf Finanzierung eines Studiums, wenn es über die erforderlichen Fähigkeiten verfügt und das Studium zielstrebig verfolgt (Hinweis: Pichler in Rummel I/2 § 140 Rdz 12a).Ungeachtet des Erlöschens der Obsorge (Paragraph 144, ABGB) mit Eintritt der Volljährigkeit des Kindes (Paragraph 172, ABGB) hat dasselbe im Rahmen seines Unterhaltsanspruches (Paragraph 140, ABGB) nach Maßgabe der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen auch Anspruch auf Finanzierung eines Studiums, wenn es über die erforderlichen Fähigkeiten verfügt und das Studium zielstrebig verfolgt (Hinweis: Pichler in Rummel I/2 Paragraph 140, Rdz 12a).

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