RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.05.1996 Geschäftszahl93/13/0014 RechtssatzDas Ausmaß einerseits der betrieblichen und andererseits der repräsentativen Veranlassung für die Anschaffung eines bestimmten Personenkraftwagens ist in Ansehung der AfA anschaffungsbezogen zu beurteilen und kann solcherart keiner Änderung unterliegen (Hinweis E 5.7.1994, 93/14/0049, zum ähnlich gelagerten Fall eines vor 1989 gekauften Personenkraftwagens). Gleiches muß für ein Leasingfahrzeug gelten: Wurde nämlich die naturgemäß im Zeitpunkt der Anschaffung getroffene Wahl aus repräsentativen Gründen zugunsten eines - wenn auch geleasten - Personenkraftwagens entschieden, welcher aus rein betrieblichen Gründen nicht angeschafft (oder geleast) worden wäre, so ändert sich das Ausmaß der repräsentativen Mitveranlassung auch in Folgejahren der Anschaffung nicht. Es ist daher nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die Behörde das Ausmaß der Luxustangente bezogen auf das Anschaffungsjahr 1988 beurteilt hat. Die Sachbezugswerte der Lohnsteuerrichtlinien dienen grundsätzlich der Erfassung anderer Sachverhalte (vgl § 15 EStG 1988). Ob die Anhebung der "festgelegten Grenze der repräsentativen Mitveranlassung" der jährlich um 4,8 Prozent steigenden Kraftfahrzeugpreise entspricht, kann im Hinblick darauf, daß ein Anteil einer repräsentativen Mitveranlassung nur im Schätzungsweg und unter Bedachtnahme auf § 184 BAO ermittelt werden kann (Hinweis E 3.11.1994, 92/15/0228) und dies jedenfalls auf den Anschaffungszeitraum bezogen zu geschehen hat, dahingestellt bleiben. Es sind daher auch im Jahr 1989 die Leasingraten für den Personenkraftwagen nur im gleichen Ausmaß wie im Anschaffungsjahr als betrieblich veranlaßt anzuerkennen, der darüber hinausgehende Teil aber ist als repräsentativ veranlaßt gem § 20 Abs 1 Z 2 lit b EStG 1988 nicht anzuerkennen.Das Ausmaß einerseits der betrieblichen und andererseits der repräsentativen Veranlassung für die Anschaffung eines bestimmten Personenkraftwagens ist in Ansehung der AfA anschaffungsbezogen zu beurteilen und kann solcherart keiner Änderung unterliegen (Hinweis E 5.7.1994, 93/14/0049, zum ähnlich gelagerten Fall eines vor 1989 gekauften Personenkraftwagens). Gleiches muß für ein Leasingfahrzeug gelten: Wurde nämlich die naturgemäß im Zeitpunkt der Anschaffung getroffene Wahl aus repräsentativen Gründen zugunsten eines - wenn auch geleasten - Personenkraftwagens entschieden, welcher aus rein betrieblichen Gründen nicht angeschafft (oder geleast) worden wäre, so ändert sich das Ausmaß der repräsentativen Mitveranlassung auch in Folgejahren der Anschaffung nicht. Es ist daher nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die Behörde das Ausmaß der Luxustangente bezogen auf das Anschaffungsjahr 1988 beurteilt hat. Die Sachbezugswerte der Lohnsteuerrichtlinien dienen grundsätzlich der Erfassung anderer Sachverhalte vergleiche Paragraph 15, EStG 1988). Ob die Anhebung der "festgelegten Grenze der repräsentativen Mitveranlassung" der jährlich um 4,8 Prozent steigenden Kraftfahrzeugpreise entspricht, kann im Hinblick darauf, daß ein Anteil einer repräsentativen Mitveranlassung nur im Schätzungsweg und unter Bedachtnahme auf Paragraph 184, BAO ermittelt werden kann (Hinweis E 3.11.1994, 92/15/0228) und dies jedenfalls auf den Anschaffungszeitraum bezogen zu geschehen hat, dahingestellt bleiben. Es sind daher auch im Jahr 1989 die Leasingraten für den Personenkraftwagen nur im gleichen Ausmaß wie im Anschaffungsjahr als betrieblich veranlaßt anzuerkennen, der darüber hinausgehende Teil aber ist als repräsentativ veranlaßt gem Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, EStG 1988 nicht anzuerkennen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.