RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum02.08.1995 Geschäftszahl93/13/0056 RechtssatzIn der von der Abgabenbehörde im Einklang mit dem Gesetz erhobenen Forderung nach gesetzmäßiger Abfuhr lohnabhängiger Abgaben durch den Masseverwalter auch in der quotenmäßigen Befriedigung von Konkursgläubigern bei Verteilung der Konkursmasse kann keine Verletzung des Gebotes der Gleichbehandlung von Konkursgläubigern erblickt werden, da gemäß § 83 Abs 1 EStG 1988 der Arbeitnehmer Steuerschuldner beim Lohnsteuerabzug ist. Da mit gesetzmäßiger Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer keine gegen den Gemeinschuldner, sondern eine gegen den Arbeitnehmer gesetzlich begründete Abgabenschuld berücksichtigt wird, können Gläubiger des Gemeinschuldners als Arbeitgeber insofern in ihrem Gleichbehandlungsanspruch schon begrifflich nicht verletzt sein. Für den Dienstgeberbeitrag nach den §§ 41 ff des FamLAG 1967 und den darauf erhobenen Zuschlag nach § 57 Abs 4 (nunmehr Abs 5) HKG gilt insoweit zwar anderes, als Schuldner dieser Beiträge nicht der Arbeitnehmer, sondern der Arbeitgeber ist, doch ist in der gesetzmäßigen Abfuhr auch dieser Beiträge im Zuge der quotenmäßigen Befriedigung als Konkursforderungen geltend gemachter Lohnansprüche eine Verletzung der Gleichbehandlung aller Konkursgläubiger deswegen nicht zu erblicken, weil die den Masseverwalter treffende gesetzliche Pflicht zur Selbstbemessung dieser Beiträge die gar nicht mögliche Anmeldung durch die Abgabenbehörde im Konkurs ersetzt.In der von der Abgabenbehörde im Einklang mit dem Gesetz erhobenen Forderung nach gesetzmäßiger Abfuhr lohnabhängiger Abgaben durch den Masseverwalter auch in der quotenmäßigen Befriedigung von Konkursgläubigern bei Verteilung der Konkursmasse kann keine Verletzung des Gebotes der Gleichbehandlung von Konkursgläubigern erblickt werden, da gemäß Paragraph 83, Absatz eins, EStG 1988 der Arbeitnehmer Steuerschuldner beim Lohnsteuerabzug ist. Da mit gesetzmäßiger Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer keine gegen den Gemeinschuldner, sondern eine gegen den Arbeitnehmer gesetzlich begründete Abgabenschuld berücksichtigt wird, können Gläubiger des Gemeinschuldners als Arbeitgeber insofern in ihrem Gleichbehandlungsanspruch schon begrifflich nicht verletzt sein. Für den Dienstgeberbeitrag nach den Paragraphen 41, ff des FamLAG 1967 und den darauf erhobenen Zuschlag nach Paragraph 57, Absatz 4, (nunmehr Absatz 5,) HKG gilt insoweit zwar anderes, als Schuldner dieser Beiträge nicht der Arbeitnehmer, sondern der Arbeitgeber ist, doch ist in der gesetzmäßigen Abfuhr auch dieser Beiträge im Zuge der quotenmäßigen Befriedigung als Konkursforderungen geltend gemachter Lohnansprüche eine Verletzung der Gleichbehandlung aller Konkursgläubiger deswegen nicht zu erblicken, weil die den Masseverwalter treffende gesetzliche Pflicht zur Selbstbemessung dieser Beiträge die gar nicht mögliche Anmeldung durch die Abgabenbehörde im Konkurs ersetzt. BeachteBesprechung in: ÖStZ 1997/6, S 110-114;
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.