RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum13.12.1995 Geschäftszahl93/13/0067 RechtssatzDie unter Berufung auf Firlinger, Die Personengesellschaften im internationalen Vermögensteuerrecht Österreichs, SWI 1991, 222 ff, vertretene Meinung, die Aufzählung des § 2 Abs 1 Z 2 VermStG sei damit zu erklären, daß es dem Gesetzgeber nicht möglich gewesen sei, die ausländischen Gesellschaftsformen abschließend aufzuzählen; nur solche ausländische Gesellschaften, die einem "inländischen Rechtsgebilde mit Steuersubjekteigenschaft" (gemeint: einer Körperschaft iSd § 1 VermStG) entsprechen, seien beschränkt steuerpflichtig, nicht aber solche Personenvereinigungen, die einer inländischen Personengesellschaft entsprechen, findet im Wortlaut des Gesetzes keinerlei Deckung. Sie verkennt auch den Sinn des § 2 Abs 1 Z 2 VermStG: Eine Vermögensbesteuerung inländischen Vermögens von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen ohne Sitz oder Geschäftsleitung im Inland mittels Durchgriffs auf die Beteiligten würden bei ihrer Durchsetzung mannigfaltigen Schwierigkeiten begegnen. Insbesondere im Falle "mehrstöckiger" Weiterbeteiligungen im Ausland ist der Durchgriff auf einen rechtsfähigen Träger der Vermögensbeteiligung nicht immer gewährleistet. Zweck der in Rede stehenden Bestimmung ist somit, die Besteuerung inländischen Vermögens auch in den Fällen sicherzustellen, in denen dieses Vereinigungen und Vermögensmassen ohne Sitz und Geschäftsleitung im Inland zuzurechnen ist. Eine solche Regelung erscheint dabei sachgerecht, weil sie dazu dient, ansonsten mögliche Umgehungen der Besteuerung inländischen Vermögens zu verhindern.Die unter Berufung auf Firlinger, Die Personengesellschaften im internationalen Vermögensteuerrecht Österreichs, SWI 1991, 222 ff, vertretene Meinung, die Aufzählung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, VermStG sei damit zu erklären, daß es dem Gesetzgeber nicht möglich gewesen sei, die ausländischen Gesellschaftsformen abschließend aufzuzählen; nur solche ausländische Gesellschaften, die einem "inländischen Rechtsgebilde mit Steuersubjekteigenschaft" (gemeint: einer Körperschaft iSd Paragraph eins, VermStG) entsprechen, seien beschränkt steuerpflichtig, nicht aber solche Personenvereinigungen, die einer inländischen Personengesellschaft entsprechen, findet im Wortlaut des Gesetzes keinerlei Deckung. Sie verkennt auch den Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, VermStG: Eine Vermögensbesteuerung inländischen Vermögens von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen ohne Sitz oder Geschäftsleitung im Inland mittels Durchgriffs auf die Beteiligten würden bei ihrer Durchsetzung mannigfaltigen Schwierigkeiten begegnen. Insbesondere im Falle "mehrstöckiger" Weiterbeteiligungen im Ausland ist der Durchgriff auf einen rechtsfähigen Träger der Vermögensbeteiligung nicht immer gewährleistet. Zweck der in Rede stehenden Bestimmung ist somit, die Besteuerung inländischen Vermögens auch in den Fällen sicherzustellen, in denen dieses Vereinigungen und Vermögensmassen ohne Sitz und Geschäftsleitung im Inland zuzurechnen ist. Eine solche Regelung erscheint dabei sachgerecht, weil sie dazu dient, ansonsten mögliche Umgehungen der Besteuerung inländischen Vermögens zu verhindern. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/13/0068 93/13/0069
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.