RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.09.1997 Geschäftszahl93/13/0106 RechtssatzEine am Umsatz der auf eine Betriebsveräußerung (Teilbetriebsveräußerung) folgenden drei Jahre orientierte Gegenleistung ist angesichts der Kürze des maßgebenden Zeitraumes ausreichend konkretisiert, um sie als Forderung anzusetzen und damit den Veräußerungsgewinn den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung folgend im Jahr der Veräußerung zu realisieren. Es kann jedoch der Umstand, daß eine solche Forderung zunächst nur im Schätzungsweg ermittelt werden kann, daß im Regelfall letztlich ein Mehr oder Weniger festzustellen ist, nicht in der Weise Berücksichtigung finden, daß die dafür maßgebenden, in den Folgejahren eintretenden Ereignisse rückwirkend im Veräußerungsjahr zu einer Korrektur des Veräußerungsgewinnes führen. Eine solche Vorgangsweise widerspräche dem Grundsatz der periodengerechten Erfolgsermittlung, weil dabei erfolgsrelevante Ereignisse in Perioden verlagert (vorverlagert) würden, in denen sie noch nicht eingetreten sind. Der vom Rechtsnachfolger in einem der Veräußerung folgenden Wirtschaftsjahr erzielte Umsatz ist ein solches Ereignis. Daran ändert es nichts, daß die Maßgeblichkeit dieses Umsatzes bereits im Veräußerungsjahr vertraglich festgelegt wurde. Auch die Relevanz künftiger Ereignisse kann in einem Vertrag vereinbart werden, ohne daß dies die Annahme rechtfertigen würde, die Ereignisse seien so zu berücksichtigen, als ob sie bereits im Vertragsjahr eingetreten wären. Auch der Gesichtspunkt, ein Veräußerungsgewinn sei gem § 37 EStG tarifbegünstigt zu besteuern, während sich eine allfällige, in einem späteren Jahr erforderliche Wertberichtigung der Kaufpreisforderung in vollem Umfang progressionsmindernd auswirke, läßt keine andere rechtliche Beurteilung zu, weil eine in verschiedenen Veranlagungsperioden unterschiedliche Einkommensteuerbelastung keine unterschiedliche Vorgangsweise bei der Einkommensermittlung zu rechtfertigen vermag.Eine am Umsatz der auf eine Betriebsveräußerung (Teilbetriebsveräußerung) folgenden drei Jahre orientierte Gegenleistung ist angesichts der Kürze des maßgebenden Zeitraumes ausreichend konkretisiert, um sie als Forderung anzusetzen und damit den Veräußerungsgewinn den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung folgend im Jahr der Veräußerung zu realisieren. Es kann jedoch der Umstand, daß eine solche Forderung zunächst nur im Schätzungsweg ermittelt werden kann, daß im Regelfall letztlich ein Mehr oder Weniger festzustellen ist, nicht in der Weise Berücksichtigung finden, daß die dafür maßgebenden, in den Folgejahren eintretenden Ereignisse rückwirkend im Veräußerungsjahr zu einer Korrektur des Veräußerungsgewinnes führen. Eine solche Vorgangsweise widerspräche dem Grundsatz der periodengerechten Erfolgsermittlung, weil dabei erfolgsrelevante Ereignisse in Perioden verlagert (vorverlagert) würden, in denen sie noch nicht eingetreten sind. Der vom Rechtsnachfolger in einem der Veräußerung folgenden Wirtschaftsjahr erzielte Umsatz ist ein solches Ereignis. Daran ändert es nichts, daß die Maßgeblichkeit dieses Umsatzes bereits im Veräußerungsjahr vertraglich festgelegt wurde. Auch die Relevanz künftiger Ereignisse kann in einem Vertrag vereinbart werden, ohne daß dies die Annahme rechtfertigen würde, die Ereignisse seien so zu berücksichtigen, als ob sie bereits im Vertragsjahr eingetreten wären. Auch der Gesichtspunkt, ein Veräußerungsgewinn sei gem Paragraph 37, EStG tarifbegünstigt zu besteuern, während sich eine allfällige, in einem späteren Jahr erforderliche Wertberichtigung der Kaufpreisforderung in vollem Umfang progressionsmindernd auswirke, läßt keine andere rechtliche Beurteilung zu, weil eine in verschiedenen Veranlagungsperioden unterschiedliche Einkommensteuerbelastung keine unterschiedliche Vorgangsweise bei der Einkommensermittlung zu rechtfertigen vermag.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.