RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.04.1994 Geschäftszahl93/13/0159 RechtssatzSoweit die Bestimmungen des § 37 Abs 1, des § 37 Abs 2 und des § 37 Abs 4 EStG 1972 idF des AbgÄG 1985 auf das Streitjahr 1986 anzuwenden sind, führt eine am Gleichheitssatz orientierte Auslegung des Gesetzes unter Bedachtnahme auf den gleichen Gesichtspunkt, der den Regelungen sowohl des § 37 Abs 2 Z 2 iVm § 31 EStG 1972 als auch des § 37 Abs 4 EStG 1972 idF des AbgÄG 1985 zugrundeliegt, zu dem Ergebnis, daß zwischen der Besteuerung von Gewinnanteilen auf Grund offener Ausschüttung und der durch die Veräußerung der Anteile erfolgten Nacherfassung bis dahin "vorenthaltener" oder "aufgespeicherter" Gewinnausschüttungen kein Unterschied bestehen kann. Dem § 37 EStG 1972 idF des AbgÄG 1985 kann somit nur der Sinn beigemessen werden, daß Einkünfte nach § 31 EStG 1972 jedenfalls dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, gleichgültig auf welchen Vorgang sich die Einkünfte im einzelnen Veranlagungsjahr beziehen und gleichgültig, wann das Zufließen (§ 19 EStG 1972) der Einnahmen erfolgte. Daß der Gesetzgeber dem Begriff der "Außerordentlichkeit" aus der Sicht der in Rede stehenden Einkünfte ab dem Jahr 1986 nicht die in der Rechtsprechung vertretene Bedeutung beigemessen hat, ist daraus ersichtlich, daß im Abs 4 des § 37 EStG 1972 unter der unveränderten Überschrift "Steuersätze bei außerordentlichen Einkünften" die Bestimmungen über offene Gewinnausschüttungen enthalten sind; derartige offene Gewinnausschüttungen stellen aber zweifellos keine außerordentlichen Einkünfte iSd bis zum AbgÄG 1985 maßgeblichen Auffassung dar.Soweit die Bestimmungen des Paragraph 37, Absatz eins,, des Paragraph 37, Absatz 2 und des Paragraph 37, Absatz 4, EStG 1972 in der Fassung des AbgÄG 1985 auf das Streitjahr 1986 anzuwenden sind, führt eine am Gleichheitssatz orientierte Auslegung des Gesetzes unter Bedachtnahme auf den gleichen Gesichtspunkt, der den Regelungen sowohl des Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 31, EStG 1972 als auch des Paragraph 37, Absatz 4, EStG 1972 in der Fassung des AbgÄG 1985 zugrundeliegt, zu dem Ergebnis, daß zwischen der Besteuerung von Gewinnanteilen auf Grund offener Ausschüttung und der durch die Veräußerung der Anteile erfolgten Nacherfassung bis dahin "vorenthaltener" oder "aufgespeicherter" Gewinnausschüttungen kein Unterschied bestehen kann. Dem Paragraph 37, EStG 1972 in der Fassung des AbgÄG 1985 kann somit nur der Sinn beigemessen werden, daß Einkünfte nach Paragraph 31, EStG 1972 jedenfalls dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, gleichgültig auf welchen Vorgang sich die Einkünfte im einzelnen Veranlagungsjahr beziehen und gleichgültig, wann das Zufließen (Paragraph 19, EStG 1972) der Einnahmen erfolgte. Daß der Gesetzgeber dem Begriff der "Außerordentlichkeit" aus der Sicht der in Rede stehenden Einkünfte ab dem Jahr 1986 nicht die in der Rechtsprechung vertretene Bedeutung beigemessen hat, ist daraus ersichtlich, daß im Absatz 4, des Paragraph 37, EStG 1972 unter der unveränderten Überschrift "Steuersätze bei außerordentlichen Einkünften" die Bestimmungen über offene Gewinnausschüttungen enthalten sind; derartige offene Gewinnausschüttungen stellen aber zweifellos keine außerordentlichen Einkünfte iSd bis zum AbgÄG 1985 maßgeblichen Auffassung dar.
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