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{'item': '93/13/0193'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.07.1999 Geschäftszahl93/13/0193 RechtssatzZu den Zwecken der Mitglieder zählt auch die Förderung jener Geschäfte, die die Primärgenossenschaften zwangsweise mit Nichtmitgliedern tätigen. Solche Geschäfte gehören zum Geschäftskreis der Primärgenossenschaften, der in seiner Gesamtheit durch die Zentralen gefördert werden soll. Das bedeutet aber auch, dass bei Zentralen, die an zwangsweisen Nichtmitgliedergeschäften ihrer Mitglieder mitwirken bzw diese fördern, im Vordergrund ihrer Tätigkeit die Zwecke ihrer Mitglieder und nicht solche von Nichtmitgliedern stehen. Die Nichtmitgliedergeschäfte der Primärgenossenschaften stellen aus der Sicht der Zentralen Geschäfte im Interesse ihrer Mitglieder und damit Mitgliedergeschäfte dar. Wenn das Gesetz als Voraussetzung für die Steuerbefreiung von Zentralen ausdrücklich festlegt, dass die Zentralen ihren Geschäftsbetrieb auf die Zwecke ihrer Mitglieder beschränken, so kommen sie dieser Aufgabe gleichermaßen nach, ob sie nun ihre Mitglieder bei deren Mitgliedergeschäften oder bei deren zwangsweisen Nichtmitgliedergeschäften fördern. Einer solchen Auslegung steht nicht entgegen, dass § 5 Abs 4 KStG 1966 auch Zentralen in die Regelung betreffend die Unschädlichkeit zwangsweiser Nichtmitgliedergeschäfte einbezieht, weil die zitierte Bestimmung als Ergänzung der Befreiungsbestimmungen nach § 5 Abs 1 Z 9 und § 5 Abs 1 Z 12 legcit anzusehen ist, die sowohl bei Primärgenossenschaften als auch bei Zentralen eine Ausnahme von der grundsätzlichen Verpflichtung vorsieht, nur für die jeweiligen eigenen Mitglieder tätig zu werden.Zu den Zwecken der Mitglieder zählt auch die Förderung jener Geschäfte, die die Primärgenossenschaften zwangsweise mit Nichtmitgliedern tätigen. Solche Geschäfte gehören zum Geschäftskreis der Primärgenossenschaften, der in seiner Gesamtheit durch die Zentralen gefördert werden soll. Das bedeutet aber auch, dass bei Zentralen, die an zwangsweisen Nichtmitgliedergeschäften ihrer Mitglieder mitwirken bzw diese fördern, im Vordergrund ihrer Tätigkeit die Zwecke ihrer Mitglieder und nicht solche von Nichtmitgliedern stehen. Die Nichtmitgliedergeschäfte der Primärgenossenschaften stellen aus der Sicht der Zentralen Geschäfte im Interesse ihrer Mitglieder und damit Mitgliedergeschäfte dar. Wenn das Gesetz als Voraussetzung für die Steuerbefreiung von Zentralen ausdrücklich festlegt, dass die Zentralen ihren Geschäftsbetrieb auf die Zwecke ihrer Mitglieder beschränken, so kommen sie dieser Aufgabe gleichermaßen nach, ob sie nun ihre Mitglieder bei deren Mitgliedergeschäften oder bei deren zwangsweisen Nichtmitgliedergeschäften fördern. Einer solchen Auslegung steht nicht entgegen, dass Paragraph 5, Absatz 4, KStG 1966 auch Zentralen in die Regelung betreffend die Unschädlichkeit zwangsweiser Nichtmitgliedergeschäfte einbezieht, weil die zitierte Bestimmung als Ergänzung der Befreiungsbestimmungen nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 9 und Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 12, legcit anzusehen ist, die sowohl bei Primärgenossenschaften als auch bei Zentralen eine Ausnahme von der grundsätzlichen Verpflichtung vorsieht, nur für die jeweiligen eigenen Mitglieder tätig zu werden.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.