RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.01.1996 Geschäftszahl93/13/0207 RechtssatzEin den Sinn des § 13 Abs 4 ZustG berücksichtigendes Verständnis führt zu dem Ergebnis, daß die Rechtmäßigkeit einer Zustellung an einen von mehreren eine Kanzleigemeinschaft bildenden Rechtsanwälten nicht davon abhängt, ob ein - nach außen gar nicht erkennbares - spezielles Vertragsverhältnis besteht. Eine Durchschnittsbetrachtung erlaubt die Annahme, daß im Zweifel jeder in einer Rechtsanwaltskanzlei anwesende Angestellte zur Entgegennahme von Schriftstücken für jeden der in Betracht kommenden Rechtsanwälte befugt ist. Der Rechtsanwalt hat nach § 13 Abs 4 ZustG die Möglichkeit, die Zustellung an bestimmte, in seiner Kanzlei tätige Angestellte durch schriftliche Erklärung gegenüber der Post auszuschließen. Damit kann er verhindern, daß an ihn adressierte Schriftstücke durch ihm gegenüber nicht vertraglich gebundene Personen, die in seinen Kanzleiräumen arbeiten, mit rechtlicher Wirksamkeit für ihn übernommen werden können (Hinweis B 19.4.1989, 89/02/0018). Da auch ein steuerlicher Vertreter eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ist, ist der Bescheid an dem Tag der von einer "Angestellten des Empfängers" bestätigten Übernahme rechtswirksam zugestellt worden. Dies ungeachtet der Frage, ob es sich dabei (arbeitsvertragsrechtlich) um eine Angestellte des steuerlichen Vertreters des Abgabepflichtigen oder dessen in derselben Kanzlei tätigen Partners handelte und ungeachtet der Frage, welche der in Betracht kommenden Mitarbeiterinnen den Bescheid nun definitiv übernommen hat. Auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Zukommens der Sendung an den steuerlichen Vertreter des Abgabepflichtigen kommt es daher nicht mehr an.Ein den Sinn des Paragraph 13, Absatz 4, ZustG berücksichtigendes Verständnis führt zu dem Ergebnis, daß die Rechtmäßigkeit einer Zustellung an einen von mehreren eine Kanzleigemeinschaft bildenden Rechtsanwälten nicht davon abhängt, ob ein - nach außen gar nicht erkennbares - spezielles Vertragsverhältnis besteht. Eine Durchschnittsbetrachtung erlaubt die Annahme, daß im Zweifel jeder in einer Rechtsanwaltskanzlei anwesende Angestellte zur Entgegennahme von Schriftstücken für jeden der in Betracht kommenden Rechtsanwälte befugt ist. Der Rechtsanwalt hat nach Paragraph 13, Absatz 4, ZustG die Möglichkeit, die Zustellung an bestimmte, in seiner Kanzlei tätige Angestellte durch schriftliche Erklärung gegenüber der Post auszuschließen. Damit kann er verhindern, daß an ihn adressierte Schriftstücke durch ihm gegenüber nicht vertraglich gebundene Personen, die in seinen Kanzleiräumen arbeiten, mit rechtlicher Wirksamkeit für ihn übernommen werden können (Hinweis B 19.4.1989, 89/02/0018). Da auch ein steuerlicher Vertreter eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ist, ist der Bescheid an dem Tag der von einer "Angestellten des Empfängers" bestätigten Übernahme rechtswirksam zugestellt worden. Dies ungeachtet der Frage, ob es sich dabei (arbeitsvertragsrechtlich) um eine Angestellte des steuerlichen Vertreters des Abgabepflichtigen oder dessen in derselben Kanzlei tätigen Partners handelte und ungeachtet der Frage, welche der in Betracht kommenden Mitarbeiterinnen den Bescheid nun definitiv übernommen hat. Auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Zukommens der Sendung an den steuerlichen Vertreter des Abgabepflichtigen kommt es daher nicht mehr an. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/13/0001
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