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{'item': '93/13/0220'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.04.1998 Geschäftszahl93/13/0220 RechtssatzAus dem Gesetzestext muß sinnvollerweise abgeleitet werden, daß der allein vom Gesetzgeber geregelte Fall der "Nachversteuerung" so zu verstehen ist, daß die Begünstigung a priori nicht zu gewähren ist, wenn die Nachversteuerungsgründe bereits in dem Zeitraum, für den ein entsprechender Einkommensteuerbescheid erlassen wird, gegeben sind. Gleiches muß gelten, wenn das diesbezügliche Verfahren wiederaufgenommen wird, weil die Entscheidung im wiederaufgenommenen Verfahren so zu treffen ist, wie sie im vorangegangenen Verfahren zu treffen gewesen wäre. Diese Feststellung ist deswegen von Bedeutung, weil eine Nachversteuerung andere steuerliche Auswirkungen hat als eine den Antrag auf Berücksichtigung von Sonderausgaben (a priori) abweisende Entscheidung. Während sich im letzteren Fall der steuerliche Nachteil danach richtet, welchem Grenzsteuersatz der Abgabepflichtige mit seinem Einkommen unterliegt, ist eine Nachversteuerung unabhängig davon stets mit einem festen, meist deutlich günstigeren Prozentsatz von 25 Prozent (bis 1988) bzw 30 Prozent (ab 1989) vorgesehen (§ 18 Abs 4 EStG 1972 bzw § 18 Abs 5 EStG 1988). Selbst wenn man davon ausgeht, daß der Gesetzgeber mit den Nachversteuerungstatbeständen auch allfälligen Mißbrauchsmöglichkeiten begegnen wollte, so läßt der Gesetzestext die Interpretation nicht zu, daß ein solcher von der Abgabenbehörde festgestellter Mißbrauch als zusätzliches Tatbestandsmerkmal für die Nachversteuerung verwirklicht werden müsse. Sinn und Zweck dieser Bestimmung kann durchaus auch darin begründet sein, daß der Gesetzgeber Vorsorgemaßnahmen für die Zukunftssicherung begünstigen wollte, ein Ziel, das sich nur verwirklichen läßt, wenn die Versicherungssumme bei Eintritt des Versicherungsfalles tatsächlich dem aus der Versicherung Begünstigten zur Verfügung steht und nicht der Sicherung der Interessen Dritter dient.Aus dem Gesetzestext muß sinnvollerweise abgeleitet werden, daß der allein vom Gesetzgeber geregelte Fall der "Nachversteuerung" so zu verstehen ist, daß die Begünstigung a priori nicht zu gewähren ist, wenn die Nachversteuerungsgründe bereits in dem Zeitraum, für den ein entsprechender Einkommensteuerbescheid erlassen wird, gegeben sind. Gleiches muß gelten, wenn das diesbezügliche Verfahren wiederaufgenommen wird, weil die Entscheidung im wiederaufgenommenen Verfahren so zu treffen ist, wie sie im vorangegangenen Verfahren zu treffen gewesen wäre. Diese Feststellung ist deswegen von Bedeutung, weil eine Nachversteuerung andere steuerliche Auswirkungen hat als eine den Antrag auf Berücksichtigung von Sonderausgaben (a priori) abweisende Entscheidung. Während sich im letzteren Fall der steuerliche Nachteil danach richtet, welchem Grenzsteuersatz der Abgabepflichtige mit seinem Einkommen unterliegt, ist eine Nachversteuerung unabhängig davon stets mit einem festen, meist deutlich günstigeren Prozentsatz von 25 Prozent (bis 1988) bzw 30 Prozent (ab 1989) vorgesehen (Paragraph 18, Absatz 4, EStG 1972 bzw Paragraph 18, Absatz 5, EStG 1988). Selbst wenn man davon ausgeht, daß der Gesetzgeber mit den Nachversteuerungstatbeständen auch allfälligen Mißbrauchsmöglichkeiten begegnen wollte, so läßt der Gesetzestext die Interpretation nicht zu, daß ein solcher von der Abgabenbehörde festgestellter Mißbrauch als zusätzliches Tatbestandsmerkmal für die Nachversteuerung verwirklicht werden müsse. Sinn und Zweck dieser Bestimmung kann durchaus auch darin begründet sein, daß der Gesetzgeber Vorsorgemaßnahmen für die Zukunftssicherung begünstigen wollte, ein Ziel, das sich nur verwirklichen läßt, wenn die Versicherungssumme bei Eintritt des Versicherungsfalles tatsächlich dem aus der Versicherung Begünstigten zur Verfügung steht und nicht der Sicherung der Interessen Dritter dient. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 93/13/0219 E 22. April 1998 93/13/0226 E 31. März 1998

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.