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{'item': '93/13/0295'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.10.1997 Geschäftszahl93/13/0295 RechtssatzDie Ansicht der Behörde, eine Sicherstellung der späteren Besteuerung der stillen Reserven könne nur erreicht werden, wenn einerseits die aufnehmende Gesellschaft die Buchwerte der übertragenden Gesellschaft fortführe und andererseits die Buchgewinne oder Buchverluste bei einer solchen "Buchwertumgründung" steuerneutral gehalten würden, kann nicht geteilt werden. Für die entsprechende Sicherstellung der späteren Besteuerung der stillen Reserven genügt die Buchwertfortführung als solche. Die aufnehmende Gesellschaft würde - bei Buchwertfortführung - die stillen Rücklagen der übertragenden Gesellschaft bei ihrer späteren Verwirklichung zwar versteuern, doch würde die übernehmende Gesellschaft bei Anerkennung des Umwandlungsverlustes ihren steuerlichen Gewinn im Jahr der Vermögensübertragung in Höhe dieses Verlustes vermindern, wodurch im Endergebnis (per Saldo) eine Versteuerung der stillen Rücklagen unterbliebe. Dieses "Endergebnis" ist jedoch nicht auf die mangelnde Sicherstellung der späteren Versteuerung der nicht der Liquidationsbesteuerung unterzogenen Gewinne zurückzuführen - die spätere Versteuerung dieser Gewinne ist bei Buchwertfortführung durchaus gewährleistet -, sondern darauf, daß das KStG 1988 in seiner Stammfassung eine Bestimmung enthält, wonach entsprechende Buchgewinne oder Buchverluste bei der übernehmenden Gesellschaft außer Ansatz zu bleiben haben, wie sie etwa in Art I § 1 Abs 3 oder in Art II StruktVG normiert war oder in der durch das AbgÄG 1989 eingefügten Bestimmung des § 20 Abs 4 KStG 1988 enthalten ist.Die Ansicht der Behörde, eine Sicherstellung der späteren Besteuerung der stillen Reserven könne nur erreicht werden, wenn einerseits die aufnehmende Gesellschaft die Buchwerte der übertragenden Gesellschaft fortführe und andererseits die Buchgewinne oder Buchverluste bei einer solchen "Buchwertumgründung" steuerneutral gehalten würden, kann nicht geteilt werden. Für die entsprechende Sicherstellung der späteren Besteuerung der stillen Reserven genügt die Buchwertfortführung als solche. Die aufnehmende Gesellschaft würde - bei Buchwertfortführung - die stillen Rücklagen der übertragenden Gesellschaft bei ihrer späteren Verwirklichung zwar versteuern, doch würde die übernehmende Gesellschaft bei Anerkennung des Umwandlungsverlustes ihren steuerlichen Gewinn im Jahr der Vermögensübertragung in Höhe dieses Verlustes vermindern, wodurch im Endergebnis (per Saldo) eine Versteuerung der stillen Rücklagen unterbliebe. Dieses "Endergebnis" ist jedoch nicht auf die mangelnde Sicherstellung der späteren Versteuerung der nicht der Liquidationsbesteuerung unterzogenen Gewinne zurückzuführen - die spätere Versteuerung dieser Gewinne ist bei Buchwertfortführung durchaus gewährleistet -, sondern darauf, daß das KStG 1988 in seiner Stammfassung eine Bestimmung enthält, wonach entsprechende Buchgewinne oder Buchverluste bei der übernehmenden Gesellschaft außer Ansatz zu bleiben haben, wie sie etwa in Artikel römisch eins, Paragraph eins, Absatz 3, oder in Artikel römisch zwei, StruktVG normiert war oder in der durch das AbgÄG 1989 eingefügten Bestimmung des Paragraph 20, Absatz 4, KStG 1988 enthalten ist. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 99/13/0240 E 22. März 2000

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.