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{'item': '93/15/0082'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum03.11.1994 Geschäftszahl93/15/0082 RechtssatzAus der Vorschrift des § 63 Abs 1 BewG ergibt sich nicht, daß ausschließlich der Geschäftsanteil iSd §§ 75 ff GmbHG die "Beteiligung" ausmacht, die gegebenenfalls iSd § 63 Abs 1 BewG nicht zum gewerblichen Betrieb gehört. Diese Folgerung ist auch nicht aus dem zweiten Satz des § 63 Abs 1 BewG zu entnehmen, weil der Begriff "Anteile" dort jenem der "Beteiligung" im ersten Satz gleichgesetzt wird. Welche Wirtschaftsgüter der "Beteiligung" iS der zitierten Vorschrift zuzuordnen sind, ist daher im Wege der Auslegung zu ermitteln. Dabei darf der Sinn der Vorschrift nicht aus den Augen verloren werden: Es soll eine Mehrfachbesteuerung ein und desselben Vermögens von Kapitalgesellschaften vermieden werden. Das Vermögen einer Kapitalgesellschaft unterliegt regelmäßig zweimal der Vermögensteuer: Zum einen als Aktie oder Beteiligung in der Hand des Aktionärs bzw Gesellschafters (natürliche Person), zum anderen als Betriebsvermögen bei der Kapitalgesellschaft selbst. Diese Doppelbesteuerung ist vom Gesetzgeber gewollt und soll durch das Schachtelprivileg auch nicht beseitigt werden. Es soll jedoch vermieden werden, daß Beteiligungen von Kapitalgesellschaften an anderen Kapitalgesellschaften zu einer weiteren Mehrfachbesteuerung ein und desselben Vermögens - sowohl im Betriebsvermögen der Obergesellschaft als Beteiligung, als auch als Betriebsvermögen der Untergesellschaft - führen. Daher soll - sofern die Voraussetzungen vorliegen - die Beteiligung bei der Obergesellschaft nicht erfaßt werden.Aus der Vorschrift des Paragraph 63, Absatz eins, BewG ergibt sich nicht, daß ausschließlich der Geschäftsanteil iSd Paragraphen 75, ff GmbHG die "Beteiligung" ausmacht, die gegebenenfalls iSd Paragraph 63, Absatz eins, BewG nicht zum gewerblichen Betrieb gehört. Diese Folgerung ist auch nicht aus dem zweiten Satz des Paragraph 63, Absatz eins, BewG zu entnehmen, weil der Begriff "Anteile" dort jenem der "Beteiligung" im ersten Satz gleichgesetzt wird. Welche Wirtschaftsgüter der "Beteiligung" iS der zitierten Vorschrift zuzuordnen sind, ist daher im Wege der Auslegung zu ermitteln. Dabei darf der Sinn der Vorschrift nicht aus den Augen verloren werden: Es soll eine Mehrfachbesteuerung ein und desselben Vermögens von Kapitalgesellschaften vermieden werden. Das Vermögen einer Kapitalgesellschaft unterliegt regelmäßig zweimal der Vermögensteuer: Zum einen als Aktie oder Beteiligung in der Hand des Aktionärs bzw Gesellschafters (natürliche Person), zum anderen als Betriebsvermögen bei der Kapitalgesellschaft selbst. Diese Doppelbesteuerung ist vom Gesetzgeber gewollt und soll durch das Schachtelprivileg auch nicht beseitigt werden. Es soll jedoch vermieden werden, daß Beteiligungen von Kapitalgesellschaften an anderen Kapitalgesellschaften zu einer weiteren Mehrfachbesteuerung ein und desselben Vermögens - sowohl im Betriebsvermögen der Obergesellschaft als Beteiligung, als auch als Betriebsvermögen der Untergesellschaft - führen. Daher soll - sofern die Voraussetzungen vorliegen - die Beteiligung bei der Obergesellschaft nicht erfaßt werden.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.