93/15/0082
RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum03.11.1994 Geschäftszahl93/15/0082 RechtssatzEin vom einzigen Gesellschafter einer GmbH ("Einmann-GmbH") mittels Notariatsakt gefaßter Beschluß zur Erhöhung des Stammkapitals der Gesellschaft kann dem Gebot des § 72 Abs 2 GmbH entsprechen, wenn der Beschlußfassung das Verhältnis der Stammeinlage zum "Nachschuß" entnommen werden kann und darin eine wenigstens konkludente Beschränkung iSd § 72 Abs 2 GmbHG liegt.Ein vom einzigen Gesellschafter einer GmbH ("Einmann-GmbH") mittels Notariatsakt gefaßter Beschluß zur Erhöhung des Stammkapitals der Gesellschaft kann dem Gebot des Paragraph 72, Absatz 2, GmbH entsprechen, wenn der Beschlußfassung das Verhältnis der Stammeinlage zum "Nachschuß" entnommen werden kann und darin eine wenigstens konkludente Beschränkung iSd Paragraph 72, Absatz 2, GmbHG liegt.