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{'item': '93/15/0149'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.12.1994 Geschäftszahl93/15/0149 RechtssatzEs liegt im Wesen der der Berufungsbehörde durch § 289 BAO aufgetragenen meritorischen Berufungsentscheidung, daß die Berufungsbehörde anläßlich einer Berufung die Sache nach allen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten neu zu überprüfen hat. Darin eingeschlossen ist die sich auf die gesamte Sache erstreckende Änderungsbefugnis, ohne durch die in der Berufung vorgebrachten Gesichtspunkte beschränkt zu sein. Aus den Bestimmungen des § 289 Abs 1, § 279 Abs 1 und § 115 BAO ergibt sich aber nicht nur eine solche weite Entscheidungs-"Befugnis", sondern überdies (aus Gründen der Beachtung der materiellen Richtigkeit und Gesetzmäßigkeit der Besteuerung) auch die Verpflichtung der Berufungsbehörde, aus einer erkannten Unrichtigkeit im Tatsachenbereich oder im Bereich der rechtlichen Beurteilung die entsprechenden Folgerungen zu ziehen und die Abänderung des von ihr als rechtswidrig erachteten Bescheides im Spruch ihrer Berufungsentscheidung in allen Belangen, somit auch in den unangefochten gebliebenen Punkten, auch in denen, die über die geltend gemachten Berufungspunkte und über das Berufungsbegehren hinausgehen (§ 250 Abs 1 lit b und § 250 Abs 1 lit c BAO) sowohl zugunsten wie auch zu Ungunsten des Berufungswerbers abzuändern. Eine "Teilrechtskraft" kann im Bereich des Abgabenverfahrensrechtes (abgesehen von einigen - hier nicht vorliegenden - ausdrücklich angeordneten Ausnahmen) somit nicht eintreten (Hinweis Stoll, BAO, 2797 ff, und Ritz, BAO, § 289 Randzahl 10).Es liegt im Wesen der der Berufungsbehörde durch Paragraph 289, BAO aufgetragenen meritorischen Berufungsentscheidung, daß die Berufungsbehörde anläßlich einer Berufung die Sache nach allen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten neu zu überprüfen hat. Darin eingeschlossen ist die sich auf die gesamte Sache erstreckende Änderungsbefugnis, ohne durch die in der Berufung vorgebrachten Gesichtspunkte beschränkt zu sein. Aus den Bestimmungen des Paragraph 289, Absatz eins,, Paragraph 279, Absatz eins und Paragraph 115, BAO ergibt sich aber nicht nur eine solche weite Entscheidungs-"Befugnis", sondern überdies (aus Gründen der Beachtung der materiellen Richtigkeit und Gesetzmäßigkeit der Besteuerung) auch die Verpflichtung der Berufungsbehörde, aus einer erkannten Unrichtigkeit im Tatsachenbereich oder im Bereich der rechtlichen Beurteilung die entsprechenden Folgerungen zu ziehen und die Abänderung des von ihr als rechtswidrig erachteten Bescheides im Spruch ihrer Berufungsentscheidung in allen Belangen, somit auch in den unangefochten gebliebenen Punkten, auch in denen, die über die geltend gemachten Berufungspunkte und über das Berufungsbegehren hinausgehen (Paragraph 250, Absatz eins, Litera b und Paragraph 250, Absatz eins, Litera c, BAO) sowohl zugunsten wie auch zu Ungunsten des Berufungswerbers abzuändern. Eine "Teilrechtskraft" kann im Bereich des Abgabenverfahrensrechtes (abgesehen von einigen - hier nicht vorliegenden - ausdrücklich angeordneten Ausnahmen) somit nicht eintreten (Hinweis Stoll, BAO, 2797 ff, und Ritz, BAO, Paragraph 289, Randzahl 10). BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/15/0152 93/15/0213 93/15/0153

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.