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{'item': '93/16/0030'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.06.1995 Geschäftszahl93/16/0030 RechtssatzAus § 257 Abs 2 BAO ergibt sich, daß der Beitretende nicht mehr Rechte geltend machen kann als der Berufungswerber. Der Beitretende wird nämlich nach § 78 Abs 1 BAO erst dann Partei, wenn er dem Berufungsverfahren beigetreten ist. Schon durch die Zeitform "beigetreten ist" ergibt sich, daß die Parteistellung erst mit Einlangen der Erklärung bei der Behörde erreicht wird. Erst dadurch erlangt der Beitretende alle Parteienrechte, insbesondere das Recht auf Akteneinsicht (und damit das Recht auf Informationsaufnahme über den Verfahrensstand) und das Recht, einen Vorlageantrag nach § 276 Abs 1 BAO zu stellen. Ein Recht auf Zustellung früherer Erledigungen kann aus der neugewonnen Parteistellung schon deshalb nicht abgeleitet werden, weil die Behörde damals ihrer Verpflichtung zur Zustellung vollständig nachgekommen ist. Der Beitretende ist ja keine "übergangene Partei" (Hinweis Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrens 5, Rz 432), durch deren Auftreten die Mangelhaftigkeit des bisherigen Verfahrens offenkundig wird, sondern ist erst Partei geworden, die -Aus Paragraph 257, Absatz 2, BAO ergibt sich, daß der Beitretende nicht mehr Rechte geltend machen kann als der Berufungswerber. Der Beitretende wird nämlich nach Paragraph 78, Absatz eins, BAO erst dann Partei, wenn er dem Berufungsverfahren beigetreten ist. Schon durch die Zeitform "beigetreten ist" ergibt sich, daß die Parteistellung erst mit Einlangen der Erklärung bei der Behörde erreicht wird. Erst dadurch erlangt der Beitretende alle Parteienrechte, insbesondere das Recht auf Akteneinsicht (und damit das Recht auf Informationsaufnahme über den Verfahrensstand) und das Recht, einen Vorlageantrag nach Paragraph 276, Absatz eins, BAO zu stellen. Ein Recht auf Zustellung früherer Erledigungen kann aus der neugewonnen Parteistellung schon deshalb nicht abgeleitet werden, weil die Behörde damals ihrer Verpflichtung zur Zustellung vollständig nachgekommen ist. Der Beitretende ist ja keine "übergangene Partei" (Hinweis Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrens 5, Rz 432), durch deren Auftreten die Mangelhaftigkeit des bisherigen Verfahrens offenkundig wird, sondern ist erst Partei geworden, die - ähnlich einem Rechtsnachfolger gem § 97 Abs 2 BAO - bisherige Verfahrensschritte gegen sich gelten lassen muß, damit die Gleichstellung iSd § 257 Abs 2 BAO gewahrt bleibt. Mit dieser Gleichstellung wäre schließlich ein neuerlicher Fristenlauf, der durch Zustellung einer weiteren Berufungsvorentscheidung ausgelöst würde, unvereinbar.ähnlich einem Rechtsnachfolger gem Paragraph 97, Absatz 2, BAO - bisherige Verfahrensschritte gegen sich gelten lassen muß, damit die Gleichstellung iSd Paragraph 257, Absatz 2, BAO gewahrt bleibt. Mit dieser Gleichstellung wäre schließlich ein neuerlicher Fristenlauf, der durch Zustellung einer weiteren Berufungsvorentscheidung ausgelöst würde, unvereinbar.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.