RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.12.1993 Geschäftszahl93/16/0105 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie VwGH E 1990/10/22 89/15/0107 2 StammrechtssatzAus der Berechnung nach § 2 Z 9 StVBG sind auch vor der Novelle 1988 (BGBl 1988/409) Anhänger, die von einem Fahrzeug eines anderen Beitragsschuldners gezogen werden, auszuscheiden. Gegenstand des Straßenverkehrsbeitrages sind nämlich nicht Fahrzeuge als solche, sondern gem § 1 Abs 1 StVBG die Beförderung von Gütern im Inland mit FahrzeugenAus der Berechnung nach Paragraph 2, Ziffer 9, StVBG sind auch vor der Novelle 1988 (BGBl 1988/409) Anhänger, die von einem Fahrzeug eines anderen Beitragsschuldners gezogen werden, auszuscheiden. Gegenstand des Straßenverkehrsbeitrages sind nämlich nicht Fahrzeuge als solche, sondern gem Paragraph eins, Absatz eins, StVBG die Beförderung von Gütern im Inland mit Fahrzeugen (Hinweis E 17.10.1988, 87/15/0095); das vom Abgabentatbestand gar nicht erfaßte Fahrzeug wird lediglich zur Abgabenbemessung herangezogen (Hinweis E 24.5.1982, 81/17/0209). Würden in die nach § 2 Z 9 StVBG vorzunehmende Berechnung Anhänger, die von einem Fahrzeug eines anderen Beitragsschuldners gezogen werden, einbezogen werden, so hinge die Besteuerung nicht von dem mit dem Fahrzeugpark des Beitragsschuldners erzielbaren Transportvolumen ab, dessen Begrenzung durch die Anzahl der ziehenden Fahrzeuge den sachlichen Anknüpfungspunkt für die Steuerbefreiung darstellt, sondern von der mit dem Transportvolumen nicht im Zusammenhang stehenden Zusammensetzung der Fahrzeugkombinationen und dem beim Zulassungsbesitzer der Anhänger vorliegenden Verhältnis der Anzahl der Anhänger und der ziehenden Fahrzeuge. Dieses Auslegungsergebnis wäre mit dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung nicht zu vereinbaren und würde der Befreiungsvorschrift somit einen nicht verfassungskonformen Sinn beilegen. Durch die Straßenverkehrsbeitraggesetznovelle 1988 ist demnach lediglich eine Klarstellung erfolgt.(Hinweis E 17.10.1988, 87/15/0095); das vom Abgabentatbestand gar nicht erfaßte Fahrzeug wird lediglich zur Abgabenbemessung herangezogen (Hinweis E 24.5.1982, 81/17/0209). Würden in die nach Paragraph 2, Ziffer 9, StVBG vorzunehmende Berechnung Anhänger, die von einem Fahrzeug eines anderen Beitragsschuldners gezogen werden, einbezogen werden, so hinge die Besteuerung nicht von dem mit dem Fahrzeugpark des Beitragsschuldners erzielbaren Transportvolumen ab, dessen Begrenzung durch die Anzahl der ziehenden Fahrzeuge den sachlichen Anknüpfungspunkt für die Steuerbefreiung darstellt, sondern von der mit dem Transportvolumen nicht im Zusammenhang stehenden Zusammensetzung der Fahrzeugkombinationen und dem beim Zulassungsbesitzer der Anhänger vorliegenden Verhältnis der Anzahl der Anhänger und der ziehenden Fahrzeuge. Dieses Auslegungsergebnis wäre mit dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung nicht zu vereinbaren und würde der Befreiungsvorschrift somit einen nicht verfassungskonformen Sinn beilegen. Durch die Straßenverkehrsbeitraggesetznovelle 1988 ist demnach lediglich eine Klarstellung erfolgt. BeachteNachstehende Beschwerden wurden im gleichen Sinn erledigt: am 6.10.1994 93/16/0106; 93/16/0107;
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.